Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 570 Abs. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Gegen Entscheidungen nach § 570 Abs. 2 ZPO ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft.
Normenkette
ZPO § 570 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Marburg (Beschluss vom 12.08.2020; Aktenzeichen 2 O 196/18) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Das Landgericht Marburg wies mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 (Bl. 178 ff. d. A.) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) zurück, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Corte d'appello di Milano n. 3450/17 vom 19. Juli 2017, des Urteils n. 14624 vom 22. Dezember 2015 sowie des Zahlungsbefehls (decreto ingiuntivo) n. 35286/2014 vom 15. Juli 2014 des Tribunale di Milano zu versagen. Zugleich legte es der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Februar 2020 hat der Senat mit Beschluss vom 30. März 2020 zurückgewiesen (Bl. 219 ff. d. A.). Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde erhoben, die derzeit unter dem Aktenzeichen IX ZB 23/20 beim Bundesgerichtshof anhängig ist.
Die Antragsgegnerin hatte mit einem bereits am 14. Januar 2020 beim Landgericht Marburg eingegangenen Anwaltsschriftsatz beantragt, gegen die Antragstellerin Kosten in Höhe von insgesamt EUR 4.076,40 festzusetzen (Bl. 185 ff. d. A.). Darin enthalten waren Übersetzungskosten in Höhe von EUR 2.434,00. Die Übersetzung sei für eine ordnungsgemäße Verteidigung unerlässlich gewesen.
Die Antragstellerin ist der Festsetzung der geltend gemachten Übersetzungskosten mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Februar 2020 entgegengetreten (Bl. 202 d. A.).
Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten antragsgemäß in Höhe von EUR 4.076,40 festgesetzt (Bl. 237 d. A.). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Mai 2020 zugestellt (Bl. 240 d. A.).
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragstellerin mit einer sofortigen Beschwerde vom 30. Mai 2020, die per Fax am 31. Mai 2020 beim Landgericht einging und mit der die Berücksichtigung der Übersetzungskosten angegriffen wurde. Die Antragstellerin machte u. a. geltend, die Übersetzungskosten seien nicht oder zumindest nicht in der angegebenen Höhe von EUR 2.434,00 zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 30. Mai 2020 Bezug genommen (Bl. 242 ff. d. A.).
Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Juni 2020 hat die Antragstellerin der Sache nach beantragt, die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auszusetzen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. August 2020 hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. darauf abgestellt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss vom 12. August 2020 verwiesen (Bl. 322 d. A.).
Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 31. August 2020, der hier per Fax noch am selben Tage einging, sinngemäß sofortige Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass ihre Rechtsbeschwerde nicht aussichtslos erscheine; bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei die Aussetzung der Vollstreckung der Kostenentscheidung angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 31. August 2020 Bezug genommen (Bl. 340 ff. d. A.).
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 hat der erkennende Einzelrichter unter dem Aktenzeichen 26 W 22/20 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 12. Mai 2020 zurückgewiesen (Bl. 348 ff. d. A.).
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Landgerichts vom 12. August 2020 dahingehend abzuändern, dass die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Mai 2020 bis zur definitiven Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ausgesetzt wird, hilfsweise die Vollstreckung nur gegen Leistung einer Sicherheit zuzulassen oder auszusetzen.
II. Der an den Senat gerichtete Anwaltsschriftsatz vom 31. August 2020 ist als sofortige Beschwerde der Antragstellerin auszulegen, weil diese explizit eine "Abänderung" des Beschlusses des Landgerichts vom 12. August 2020 durch den Senat begehrt.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen.
Gegen Entscheidungen nach § 570 Abs. 2 ZPO ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (vgl. etwa KG, Beschluss vom 19.06.2009 - 2 W 105/09 -, MDR 2010, 105; OLG Köln, Beschluss vom 22.0...