Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl des Kindergartens. Elterliche Sorge: Gerichtliche Entscheidung über die Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils über die Wahl des Kindergartens
Leitsatz (amtlich)
Die Wahl des Kindergartens im Rahmen der elterlichen Sorge ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
Normenkette
BGB §§ 1628, 1687
Verfahrensgang
AG Friedberg (Hessen) (Aktenzeichen 730 F 131/07) |
Gründe
Die Parteien sind die inzwischen geschiedenen Eltern des Kindes ..., geboren am ... 2001. Im Februar 2007 konnten sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Kinderbetreuungseinrichtung ... besuchen sollte. Mit wechselseitigen Anträgen wollte jeder der beteiligten Eltern die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen erhalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.8.2007 hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht den Gegenantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt das AG aus, dass es sich bei der Wahl des Kindergartens nicht um eine erhebliche Angelegenheit i.S.d. § 1628 BGB handelt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 3.8.2007 (Bl. 72 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat hiergegen am 12.9.2007 Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.6.2008 hat die Antragsgegnerin ihr Begehren für erledigt erklärt, da zwischenzeitlich die Einschulung des Kindes erfolgt ist.
Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache selbst ist eine Erledigung eingetreten. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Erledigung der Hauptsache möglich, (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 12, Rz: 29 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.3.2004, Az: 6 UF 24/04; Beschl. v. 15.6.1999, Az: 6 UF 118/99).
Entgegen der Ansicht des Familiengerichts Friedberg handelt es sich bei der Wahl des Kindergartens um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung nach § 1687 BGB, deren Alleinentscheidungsbefugnis bei Uneinigkeit der Eltern über § 1628 BGB herbeigeführt werden kann (vgl. Palandt/Diederichsen, 67. Aufl., § 1687, Rz: 7; OLG Brandenburg, JAmt 2005, 47). Die Förderung durch den Kindergarten und die zum Teil ganz stark abweichenden Modelle der unterschiedlichen Einrichtungen prägen das Kleinkind in ganz erheblichem Maße bei seiner weiteren Entwicklung und stellen damit keine Alltagsentscheidungen von untergeordneter Bedeutung dar.
Allein der Umstand, dass der Vater seinen Antrag zurückgenommen hat, nimmt der Mutter nicht die Beschwer, da der Vater auch nicht ausdrück
Durch die Einschulung des Kindes ist damit eine Erledigung eingetreten.
Gesichtspunkte i.S.d. § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, die die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf nur eine Partei rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren fallen gem. § 131 Abs. 2 KostO nicht an.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 2172189 |
FamRZ 2009, 894 |
OLGR-West 2009, 562 |