Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Reichweite einer transmortalen Vollmacht
Leitsatz (amtlich)
1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.
2. Ein Vermerk über eine Unterschriftsbeglaubigung mit städtischem Stempel und der Unterschrift einer Sekretärin erfüllt nicht die Voraussetzung einer öffentlichen Beglaubigung gem. §§ 29 Abs. 1 GBO, 129 Abs. 1 BGB, § 63 BeurkG, 13 HessOrtsgerichtsG.
Normenkette
GBO §§ 19, 29 Abs. 1; BGB § 129 Abs. 1, §§ 164, 705, 899a, 2150; OGerG HE § 13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 800.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit am 5.8.2010 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag hat der Antragsteller die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in dem betroffenen Grundbuchblatt zu seinen Gunsten beantragt. Grundlage seines Antrags ist die in § 7 Ziff. 1 der Urkunde des Notars A1, Stadt 1, vom ... 2009 - UR-Nr .../2009 - enthaltene Eintragungsbewilligung.
Die Urkunde von ... 2009, deren dritte auszugsweise (ohne Auflassung) erteilte Ausfertigung vom 11.4.2011 im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist, hat einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung über das betroffene Grundstück zum Gegenstand. Für dieses sind als Eigentümer seit 1988 1 und 2B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in Abt. I des betroffenen Grundbuchs eingetragen. Bei der Protokollierung vom ... 2009 handelten auf Verkäuferseite Frau 3B auf Grund einer Generalvollmacht vom 21.8.2008 für ihre Mutter, Frau 4B, und diese wiederum auf Grund einer Generalvollmacht vom 22.10.1992 für ihren am ... 2008 verstorbenen Ehemann 1B. Herr 2B war zur Protokollierung persönlich erschienen. Der Beglaubigungsvermerk vom 22.10.1992 bezüglich der Unterschrift des 1B unter die Generalvollmacht zugunsten seiner Ehefrau 4B stammt von der Stadt 2 und ist von einer Sekretärin unterschrieben.
Auf den am 14.1.2009 erstmals durch den Urkundsnotar gem. § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung (Fol. 31/1 d.A.) ergingen Zwischenverfügungen vom 19.1.2009 und 19.2.2009. Darin hat die Grundbuchrechtspflegerin die Vorlage des Gesellschaftervertrages in der Form des § 29 GBO verlangt zum Nachweis einer Fortsetzungsklausel für den Fall des Todes eines Gesellschafter sowie den Nachweis der Erbfolge, da die Generalvollmacht vom 22.10.1992 auf Grund Formmangels nicht verwendbar sei. Weiter hat die Grundbuchrechtspflegerin auf Grund der BGH-Rechtsprechung zur Eigentümerstellung der GbR den Nachweis der Identität der GbR zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Form des § 29 GBO verlangt. Mit Beschluss vom 5.1.2010 (Fol. 31/15 d.A.) erfolgte die Zurückweisung des Antrags vom 14.1.2009, da die Zwischenverfügungen nicht erfüllt worden waren.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Urkundsnotar Beschwerde eingelegt, die er darauf gestützt hat, dass in dem notariellen Testament des 1B vom ... 2008 dieser seinen Gesellschaftsanteil an der als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks eingetragenen GbR an 2B als Vermächtnis zugewendet habe, was nach Erfüllung durch die Erben unabhängig von dem anhängigen Erbscheinsverfahren zu berücksichtigen sei.
2B hat die durch den Urkundsnotar eingelegte Beschwerde zurückgenommen u.a., weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als geschäftsunfähig anzusehen sei. Dafür hat er eine fachärztliche Bescheinigung des C1 vorgelegt (Fol. 31/36 d.A.). Ferner hat er Kopien eines Gesellschaftsvertrags vom .../... 2003 vorgelegt, der unter § 16 für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Fortsetzung mit seinen Erben vorsieht. Nach § 10 des Vertrages ist 2B alleinvertretungsberechtigt.
Nach Nichtabhilfe durch die Grundbuchrechtspflegerin hat das LG Darmstadt mit Beschl. v. 8.7.2010 - Az. 26 T5/10 - (Fol. 31/61 ff. d.A.) die Beschwerde, die als von dem Antragsteller eingelegt anzusehen sei, zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Zurückweisung in Folge der nicht behobenen Eintragungshindernisse zu Recht erfolgt sei.
Den neuerlichen Antrag des Käufers auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vom 4.8.2010 hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 9.8.2010 (Fol. 33/3 d.A.) zurückgewiesen unter Bezugnahme auf die Vorentscheidungen. Da keinerlei neue Unterlagen eingereicht worden seien, insbesondere die Identität der Beteiligten zu 2) nicht nachgewiesen sei, rechtfertige der Hinweis darauf, dass die Erteilung des Erbscheines unmittelbar bevorstehe, keine rangwahrende Zwischenverfügung.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der geltend gemacht wird, es liege eine lückenlose Vollmachtskette vor, da die Beglaubigung der Generalvollmacht durch die Stadt 2 die Voraussetzungen des § 29 GBO erfülle. Außerdem komme es auf diese Vollmacht nicht an, da 2B das betroffene Grundstück habe allein verkaufen können. Auf Grund der Zuweisung des ...