Leitsatz (redaktionell)
Das am 12. Februar 1981 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel – 78 F 357/80 – wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Hessen
– VSNR.: 12 101039 S 009 –
Rentenanwartschaften aus der am 29. Februar 1980 abgelaufenen Ehezeit auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
– VSNR.: 63 060140 G 517 –
in Höhe von monatlich 26,99 DM übertragen werden.
Die Gerichtskosten für die getroffene Regelung hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) zu tragen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000,– DM.
Gründe
In das Amtsgericht durch Urteil vom 12.2.1981 (Bl. 25 ff. der Hauptakten) die Ehe der Parteien geschieden und die von den Parteien bei den Verfahrensbeteiligten zu 3) und zu 4) erworbenen Rentenanwartschaften (Antragsteller 161,60 DM; Antragsgegnerin 128,30 DM) mit dem Betrag von 16,65 DM gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen und – entsprechend einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung – festgestellt, daß im übrigen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Mit Schriftsatz vom 6.5.1987 – bei Gericht eingegangen am 7.5.1987 – hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) beantragt, gemäß Art. 4 § 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs die vom Antragsteller bei ihm erworbenen Versorgungswerte nach § 3 b Abs. 1 VAHRG auszugleichen oder (hilfsweise) diesen Ausgleich über § 3 c VAHRG auszuschließen. Durch Beschluß vom 5.10.1987 (Bl. 64 ff. der VA-Nebenakten) hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen dem Verfahrensbeteiligten zu 1) am 12.10.1987 zugestellten Beschluß hat der Verfahrensbeteiligte am 29.10.1987 Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist nach § 621 e ZPO zulässig und begründet.
Der von dem Verfahrensbeteiligten zu 1) nach Art. 4 § 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs gestellte Antrag ist zulässig; er ist innerhalb der von Abs. 4 dieser Bestimmung gesetzten Frist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt und der Verfahrensbeteiligte zu 1) gehört zu den Antragsberechtigten nach Abs. 3 dieser Bestimmung. Der Umstand, daß in dem Verbundurteil vom 12.2.1981 die vom Antragsteller beim Verfahrensbeteiligten zu 1) erworbenen Versorgungswerte auf Grund einer Vereinbarung der Parteien in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verlagert werden sollten, steht dem Änderungsantrag auch nicht nach Abs. 5 von Art. 4 § 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs entgegen. Der Verfahrensbeteiligte hat infolge der Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Grund des nunmehr geltenden § 3 a VAHRG ein berechtigtes Interesse daran, nicht durch zusätzliche, zum Teil nicht überschaubare Eingriffe in sein Versorgungsgefüge belastet zu werden. In gewisser Weise sichert das Antragsrecht die verfassungskonforme (rückwirkende) Einführung des erweiterten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Demgegenüber fallen Belange der Parteien des Ehescheidungsverfahrens nicht ins Gewicht, dies umso weniger, als nach der Einschätzung des Gesetzgebers der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stets ein Ausgleich minderen Werts ist und deshalb durch vielfältige Maßnahmen der Neuregelung möglichst vermieden werden soll.
Die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG muß in diesem Verfahren nicht überschritten sein (vgl. Palandt-Diederichsen Anm. 2 b bb zu Art. 4 § 1 VAWMG).
Zur Behandlung des Antrags des Verfahrensbeteiligten zu 1) hat der Senat eine prozeßleitende Verfügung vom 23.11.1987 (Bl. 87/88 der VA-Nebenakten) erlassen, auf die Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich auch, daß nicht lediglich die bei dem Verfahrensbeteiligten zu 1), sondern auch die bei der Verfahrensbeteiligten zu 2) erworbenen Versorgungswerte des Antragstellers in die Revision der Versorgungsausgleichsregelung einbezogen werden müssen. Dynamisiert ergeben sich Versorgungswerte von 15,43 DM bei dem Verfahrensbeteiligten zu 1) und von 5,24 DM bei der Verfahrensbeteiligten zu 2), so daß insgesamt gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere monatliche Rentenanwartschaften von 10,34 DM im Wege des Sondersplittings zu übertragen waren.
Sämtliche Verfahrensbeteiligte haben sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt.
Das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.2.1981 war daher entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 Nr. 1, 131 I 2 Kostenordnung, 13 a I 1 FGG.
Krug, Dr. Hübsch, Schreiber
Fundstellen