Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren.

 

Normenkette

ZPO §§ 51-52, 56, 114

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-4 O 32/06)

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die im Rubrum unter 1) bis 4) Genannten wegen eines Verkehrsunfalls in Thailand, bei dem der Antragsteller zu 1) verletzt wurde und es im Rahmen der Krankenhausbehandlung zu einer - wie er formuliert - aufenthaltsrechtlichen Problematik kam. Die Antragsteller sind der Auffassung (etwa Bl. 131 d.A.), das LG Frankfurt sei örtlich zuständig, weil der Antragsgegner zu 3) einbezogen sei. Weiterhin macht der Antragsteller zu 1) geltend, er sei nicht prozessfähig, wie durch eine Reihe von Gerichten festgestellt worden sei (Bl. 29 Mitte d.A.). Die mangelnde Geschäfts- und Prozessfähigkeit ergebe sich aus von ihm - ohne Nennung von Datum und behandelnden Ärzten - zitierten ärztlichen Bescheinigungen (u.a. Bl. 35, 51, 89 R, 177 R).

Das LG hat den Antrag mit Beschluss vom 9.2.2006 (Bl. 220 d.A.) in der Sache abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde haben die Antragsteller u.a. darauf gestützt, dass das LG den Antragsteller zu 1) zu Unrecht als prozessfähig behandelt habe, ohne seine Prozessfähigkeit zu prüfen (Schriftsatz. v. 24.2.2006, Bl. 388, 393 d.A. [nach der Zählweise der Schriftsätze der Antragsteller "Bl 185"]). Mit Beschluss vom 24.4.2006 (Bl. 477 d.A.) hat der Senat die Entscheidung des LG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung, u.a. über die Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers zu 1), an das LG zurückverwiesen; soweit die Antragsteller das Prozesskostenhilfeverfahren in der Beschwerdeinstanz auf das Land Hessen als gesamtschuldnerisch Haftenden ausgedehnt hatten, hat der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 29.3.2006 (Bl. 415 d.A.) abgetrennt.

Mit Schreiben vom 8.5.2006 (Bl. 622 d.A., nach der Zählung der Antragsteller "Bl. 295") haben die Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ablehnungsgesuch gegen Richterinnen und Richter des LG das Verfahren wegen des Beschlusses des LG vom 9.2.2006 erneut auf den Antragsgegner zu 5) ausgedehnt. Mit Schriftsatz vom 12.5.2006 (u.a. Bl. 608 d.A., nach der Zählung der Antragsteller "Bl. 290 A") haben die Antragsteller erklärt, sie nähmen nach der Entscheidung des OLG vom 24.4.2006 alle Rechtsmittel wegen des Beschlusses des LG vom 9.2.2006 zurück.

Das LG hat den Betreuungsvorgang des AG Köln ... betr. den Antragsteller zu 1) beigezogen und bei ihm mit Verfügung vom 14.7.2006 (Bl. 632 d.A.) angefragt, ob er bereit sei, sich bezüglich seiner Prozessfähigkeit einer gutachterlichen Untersuchung zu unterziehen oder zu einer Anhörung bei Gericht zu erscheinen. Mit Schriftsatz vom 2.8.2006 hat der Antragsteller zu 1) mitgeteilt, dass ihm die Rückreise aus Thailand aus gesundheitlichen Gründen weiterhin unzumutbar sei (Einzelheiten Bl. 635 ff. d.A., nach seiner Zählung "Bl. 450" ff). Später hat er geltend gemacht, er sei nunmehr u.a. auch wegen eines Leistenbruchs auf unabsehbare Zeit nicht reisefähig (Einzelheiten Schriftsatz ohne Datum, Eingang 10.10.2006, Bl. 649 d.A., und Schriftsatz vom 10.11.2006, Bl. 672 d.A., nach Zählweise des Antragstellers "Bl. 506" und "Bl. 571"), zugleich aber die Bewilligung eines Reisekostenvorschusses beantragt.

Das LG hat mit Beschluss vom 27.10.2006 (Bl. 657 ff. d.A.) den Antrag auf Prozesskostenhilfe verworfen, da es erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers zu 1) hatte, welche nicht aufgrund einer Mitwirkung des Antragstellers zu 1) ausgeräumt werden konnten; deshalb könne er auch nicht wirksam die Antragstellerin zu 2) vertreten. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde (Bl. 676 ff. d.A., nach der Zählung des Antragstellers "Bl. 575" ff), der das LG nicht abgeholfen hat. Sie machen geltend, das LG hätte die Sache weiter aufklären müssen; die Prozessführung sei ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug und wegen der Art der geltend gemachten Ansprüche, welche sich aus seiner mangelnden Prozessfähigkeit ergäben, zulässig. Es sei ihm von Amts wegen ein vorläufiger gesetzlicher Vertreter zu bestellen. Außerdem macht er erneut eine Befangenheit der beim LG beteiligten Richterinnen und Richter geltend.

II. Soweit die Antragsteller nach Ende des vorangehenden Beschwerdeverfahrens erneut den Antragsgegner zu 5) einbezogen haben, ergibt die Auslegung des Schriftsatzes der Antragsteller vom 12.5.2006, dass sie diese Antragserweiterung zurückgenommen haben. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde der Antragsteller nicht begründet.

Soweit dem Vorbringen der Antragsteller nach Ende der 1. Instanz ein zulässiges neuerliches Ablehnungsgesuch gegen Richter des LG, welche an dem Verfahren mitgewirkt haben, zu entnehmen sein sollte, bleibt dies rechtlich ohne Erfolg. Denn die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer etwaigen Befangenheit der beteiligten Richter (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei einer Ablehnung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge