Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluß über die Fertigstellung eines sog steckengebliebenen Baus

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Mehrere Werkunternehmer, die Eigentumswohnungen derselben Wohnungseigentumsanlage veräußert haben, haften, wenn der Erwerber werkvertragliche Gewährleistungsansprüche hinsichtlich von Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend machen, nur den Erwerbern gegenüber als Gesamtschuldner mit denen sie Erwerberverträge abgeschlossen haben, nicht hingegen den Erwerbern gegenüber, die ihre Eigentumswohnung von einem anderen Werkunternehmer erworben haben (von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Ob auch dann von WEG § 16 Abs 2 (juris: WoEigG) eine Ausnahme zu machen ist, wenn von den Erwerbern die Eigentumswohnungen die Kaufpreise der Höhe nach unterschiedlich gezahlt worden sind, entscheidet sich je nach Lage des Einzelfalls (vergleiche OLG Karlsruhe, 1979-03-08, 11 W 98/78, NJW 1981, 466; LG Bonn, 1984-07-02, 5 T 46/84, ZMR 1985, 63 und OLG Hamm, 1984-03-16, 15 W 266/83, NJW 1984, 2708).

 

Normenkette

WoEigG § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 541738

OLGZ 1991, 293

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