Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung eines Eintragungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung eines Eintragungsverfahren über die Anmeldung der Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH nach § 21 Abs. 1 FamFG.
Normenkette
FamFG § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.10.2015; Aktenzeichen 1) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Aussetzung des Eintragungsverfahrens hinsichtlich der mit Anmeldungen vom 24.08.2015 und 28.08.2015 angemeldeten Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Az. 1) wird zurückgewiesen.
Im Übrigen ist die Beschwerde erledigt, soweit sie auch die Aussetzung der Entscheidung des Registergerichts über die Freigabe der Gesellschafterlisten vom 24.08.2015 und 28.08.2015 betraf.
Die Beschwerdeführerin sowie die Beteiligte zu 4) haben die Gerichtskosten zu je ½ zu tragen.
Die Beschwerdeführerin und die Beteiligte zu 4) haben jeweils zu ½ die den Beschwerdegegnern im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, auch soweit aufgrund der Erledigung besondere notwendige Aufwendungen entstanden sein sollten.
Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird bis zum 28.01.2016 auf 15.000,00 Euro, ab diesem Zeitpunkt auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Bei den Beteiligten zu 3) und 4) handelt es sich um die mit jeweils 12.500 Euro am Gesellschaftskapital von 25.000 Euro beteiligten Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin.
Am 18.04.2013 ist die Beschwerdeführerin unter der jetzigen Firma in das Handelsregister eingetragen worden, wo derzeit auch der Beteiligte zu 2) und Herr A als deren Geschäftsführer eingetragen sind; als allgemeine Vertretungsregelung ist eingetragen, dass die Beschwerdeführerin dann, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen allein vertreten wird, andernfalls durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Der Eintragung der Firma der Beschwerdeführerin im Handelsregister ist eine Joint-Venture-Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu 3) und 4) vom 18.03.2013 (Urkunde Nr.../2013 des Notars B, Ort1, Bl. 846 ff der Registerakte) vorausgegangen, in der die Vertragsparteien erklärt haben, als Projektentwickler im jeweiligen Unternehmensverbund ein internationales Logistikzentrum in Stadt1 gemeinsam zu verwirklichen, dessen Entwicklung über damals noch zu gründende Projektgesellschaften in der Rechtsform der GmbH und Co. KG erfolgen sollte, wobei die Vertragsparteien - wie nachfolgend auch verwirklicht - zu jeweils 50 % an den Projektgesellschaften beteiligt sein sollten und dortige Komplementärin die Beschwerdeführerin sein sollte. Gemäß § 2 dieser Vereinbarung waren sich die Vertragsparteien einig, dass sie jeweils das Recht haben sollten, eine Person in die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zu entsenden und jeweils mindestens einen Prokuristen. Entsprechend ist dann bei der Geschäftsführerbestellung - insoweit ist der Beteiligte zu 2) von der Beteiligten zu 3) entsandt und Herr A von der Beteiligten zu 4) - und der Bestellung der derzeit im Handelsregister eingetragenen sechs Prokuristen vorgegangen worden. Weiterhin ist in § 2 der Vereinbarung vereinbart worden, dass im Innenverhältnis ein von der jeweiligen Vertragspartei entsandter Prokurist der Gesellschaft nur gemeinschaftlich mit einem von der anderen Vertragspartei entsandten Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten darf.
In § 11 des zum Handelsregister am 18.04.2013 freigegebenen letzten Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin ist u.a. geregelt, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung aus wichtigem Grund zulässig ist (Nr. 2) und die Einziehung mit der Bekanntgabe des Beschlusses wirksam wird (Nr. 4).
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) auf der einen und den Beteiligten zu 2) und 3) auf der anderen Seite besteht nunmehr Streit über die Fassung bzw. Wirksamkeit von am 24. und 28.08.2015 protokollierter Gesellschafterbeschlüsse über die gegenseitige Einziehung der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 3) und 4) aus wichtigem Grund sowie die nachfolgenden jeweiligen Abberufungen des Beteiligten zu 2) und des Herrn A als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Dabei werfen Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 4) den Beteiligten zu 2) und 3) u.a. kriminelle Handlungen zu Lasten der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) vor. Diese Einziehung der Geschäftsanteile sollen die Grundlage für drei Anmeldungen und drei entsprechende übersandte Gesellschafterlisten an das Registergericht vom 24., 26. und 28.08.2015 sein:
Mit Anmeldung vom 24.08.2015 hat Herr A unter Übersendung eines Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom selben Tag angemeldet, dass der Beteiligte zu 2) in dieser Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wo...