Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008
Normenkette
RVG-VV Nr. 1008
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 06.03.2008) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen den Beschluss des LG Darmstadt vom 6.3.2008 - Nichtabhilfeentscheidung vom 24.4.2008 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 358,19 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Fahrer bzw. Halter sowie gegen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2), die durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, als Streithelferin beigetreten.
Das LG hat die Klage durch Urteil vom 30.8.2007 abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auferlegt, letzteres durch Berichtigungsbeschluss vom 20.11.2007. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) sowie des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) hat das LG die an die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagte zu 3) zu erstattenden Kosten durch Beschlüsse vom 24.1.2008 antragsgemäß festgesetzt.
Nach "berichtigter" Kostenentscheidung hat die Beklagte zu 3) am 5.2.2008 im Hinblick auf ihre Nebenintervention die Festsetzung einer zweifachen Erhöhungsgebühr von 0,3 gem. Nr. 1008 VVRVG zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 358,19 EUR beantragt.
Dies hat das LG in dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung versagt, die Kosten der Nebenintervention stellten keine notwendigen Kosten des Rechtsstreits dar. Weil die Beklagten zu 1) und 2) durch einen eigenen Anwalt vertreten gewesen seien, widerspreche die beantragte Festsetzung dem Grundsatz des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach die Kosten mehrerer Anwälte nur in soweit zu erstatten seien, als sie die Kosten eines Anwaltes nicht überstiegen. Materielle Einwendungen, wie im Schriftsatz vom 20.2.2008 geltend gemacht, seien im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und beträfen das Innenverhältnis der beklagten Parteien.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3). Sie rügt, das LG verkenne, dass es für die Anwendung der Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VVRVG nicht auf die Anzahl der Auftraggeber, sondern allein auf die Zahl der von dem Rechtsanwalt vertretenen Personen ankomme, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 1008 VVRVG ergebe. Bei der vom LG in Bezug genommenen Kommentierung von Gerold/Schmidt (17. Aufl. Rz. 48 zu Nr. 1008 VVRVG) handele es sich um eine Einzelauffassung, welche die Absicht des Gesetzgebers nicht beachte. Der Hinweis des LG auf den Grundsatz des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO und die daraus abgeleitete Beschränkung der Kostenerstattung widerspreche der allgemeinen Ansicht, nach welcher sowohl Fahrer und Halter, als auch dem Versicherer, welcher einen eigenen Bevollmächtigten beauftrage, ein Anspruch auf uneingeschränkte Kostenerstattung ggü. dem Prozessgegner zustünden. Angesichts des vom LG festgestellten kollusiven Zusammenwirkens von Klägerin und Beklagten zu 1) und 2), welche die Nebenintervention notwendig gemacht hätten, um dem Erlass eines Versäumnisurteils gegen diese vorzubeugen, habe das LG Anlass gehabt, deren Erstattungsanspruch zu versagen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 20.2.2008 (Bl. 365-369 d.A.), 9.4.2008 (Bl. 390-400 d.A.) und 22.4.2008 (Bl. 404-406 d.A.) verwiesen.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 24.4.2008 nicht abgeholfen.
Das gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das LG die Voraussetzungen für eine Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VVRVG als nicht erfüllt erachtet.
Dabei kommt den allein das Innenverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) betreffenden Regelungen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 und § 10 Abs. 5 AKB (vgl. z.B. Stiefel/Hofmann, 17. Aufl., § 7 AKB Rz. 193) für die Kostenfestsetzung keine Bedeutung zu. Ebenso wenig war es Aufgabe des LG, im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob den Beklagten zu 1) und 2) aus materiell- rechtlichen Erwägungen, nämlich der vom LG im Urteil angenommenen Absprache der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) zum Unfallgeschehen, der sich aus der landgerichtlichen Kostenentscheidung ergebene Kostenerstattungsanspruch dem von der Beschwerdeführerin selbst hervorgehobenen Grundsatz zuwider ausnahmsweise nicht zustand, nach welchem im Verhältnis zur Gegenpartei die Kosten eines vom Versicherungsnehmer oder Fahrer bestellten eigenen Anwaltes neben dem des Versicherers zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören. In Übereinstimmung hiermit hat das LG deshalb auch sowohl die Kosten der Beklagten zu 1) und 2),...