Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 78/08)

 

Gründe

I. Mit Bekanntmachung im Elektronischen Bundesanzeiger vom 11.10.2007 lud die Antragstellerin zu ihrer Hauptversammlung vom 20.11.2007 ein. Gegenstand der Tagesordnung waren u.a. die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5. über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. ... EUR je Stückaktie (nachfolgend: "Übertragungsbeschluss"). Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Bekanntmachung (Kopie - Anlage ASt 17, Sonderband Anlagen) verwiesen.

Die Antragsteller haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den in der Hauptversammlung zu TOP 5 gefassten Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung zum Aktenzeichen 3-05 O 339/07 beim LG rechtshängig sind. Mit ihrer am 15.2.2008 eingegangenen Antragsschrift vom 14.2.2008 hat die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren das Freigabeverfahren gemäß den §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG eingeleitet.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses nicht vorliege. Außerdem sei ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses gegeben.

Die Antragstellerin hat beantragt, gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim LG Frankfurt/M. unter dem Aktenzeichen 3-05 O 339/07 anhängigen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen gegen den von der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A-GmbH, A-Straße ..., O1/Österreich, eingetragen im Firmenbuch des LG O1/Österreich unter ... (Hauptaktionärin), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.

Die Antragsgegner zu 1. bis 12. haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sämtliche Antragsgegner haben geltend gemacht, dass ihre Klagen zulässig und begründet seien. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird insbesondere auf den Tatbestand des landgerichtlichen Beschlusses vollinhaltlich Bezug genommen.

Mit dem am 4.4.2008 verkündeten Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das LG den Freigabeantrag zurückgewiesen, weil die erhobenen Klagen weder unzulässig, noch offensichtlich unbegründet seien und auch ein sog. vorrangiges Vollzugsinteresse nicht bejaht werden könne.

Gegen diesen - ihr am 9.4.2008 zugestellten (Bl. 400 d.A.) - Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23.4.2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Antragsziel weiterverfolgt.

Wegen der Einzelheiten der sofortigen Beschwerde wird auf die Beschwerdeschrift vom 23.4.2008 (Bl. 443-467 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und verteidigen den angefochtenen Beschluss, soweit sie eine Begründung zur Akte gereicht haben. Auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Die Akte 3-05 O 339/07 LG Frankfurt/M. ist beigezogen gewesen.

Mit Beschluss vom 7.5.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 534-536 d.A.), hat das LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil das Beschwerdevorbringen keine Veranlassung gebe, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4.6.2008 ist allen Beteiligten mitgeteilt worden, dass über die sofortige Beschwerde vom 23.4.2008 nicht vor dem 10.7.2008 entschieden werde und es einer Wiederholung der dort angeführten Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe nicht bedürfe, da die Akte 3 - 05 O 339/07 LG Ffm beigezogen werde (Bl. 541 R d.A.).

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 6 AktG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO). Zwar ist dem Original-Beschwerdeschriftsatz vom 23.4.2008, der den Eingangsstempel vom 25.4.2008 trägt (Bl. 443 d.A.), ein Vorab-Fax nicht vorgeheftet. Der Senat ist jedoch von dem Eingang des entsprechenden Fax-Schriftsatzes am 23.4.2008 überzeugt, zumal ausweislich des vom LG übermittelten Fax-Eingangsjournals (Kopie) vom 23.4.2008 um 12.26 Uhr ein 25-seitiger Schriftsatz übermittelt worden ist wie auch der Sendebericht der Antragstellerin ergibt, dass am 23.4.2008 gegen 12.25 Uhr an das LG Frankfurt/M. 25 Seiten zu dem Aktenzeichen 3/05 O 78/08 übermittelt worden sind.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der beantragte (Freigabe-) Beschluss hätte nur ergehen dürfen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet wären, oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des ...

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