Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 03.05.2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt unter der Bezeichnung "EUROTRIBUNAL Europäischer Schiedsgerichtshof Internationaler Ständiger Schiedsgerichtshof (beim Europäischen Menschengerichtshof)" in einem von ihm so bezeichneten "Internationalen Schiedsverfahren" gegenüber der als "Schiedsbeklagte" bezeichneten Antragsgegnerin im Wege der "Rechtshilfe" eine Entscheidung, mit der die "Vollstreckungsabteilung des Bundeskriminalamtes" zur Erfüllung einer "in einer nichtöffentlichen Gerichtssitzung in Karlsruhe" beschlossenen "Anordnung" vom 03.05.2021 (Bl. 2 d.A.) verpflichtet werden soll. Die Anordnung, auf die anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist unter dem Briefkopf "EUROTRIBUNAL European Arbitral Tribunal for the protection of human rights (by European court of human rights)" ergangen und von Herrn B unter der Bezeichnung "Präsident am Eurotribunal als Einzelschiedsrichter (Richter ad hoc)" unterschrieben.

Der Antragsteller beruft sich darauf, dass "Anordnungen" des "Eurotribunals" der Verfahrensordnung der EMRK unterlägen und der Ort des Schiedsverfahrens daher unabhängig vom Ort der Sitzung in Straßburg liege. Es handele sich bei dem "Eurotribunal" um eine schweizerische Anstalt des öffentlichen Rechts, die als internationale Instanz im Sinne des Art. 35 Abs. 2 b) EMRK gesetzlich an die Stelle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte trete.

Der Antragsteller hat sich gegen eine Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Karlsruhe gewandt, nachdem er auf die örtliche Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und die Möglichkeit eines Verweisungsantrags an das Oberlandesgericht Karlsruhe hingewiesen worden ist.

II. Das Begehren des Antragstellers ist dahin auszulegen, dass es sich darauf richtet, die "Anordnung" des Antragstellers vom 03.05.2021 - zumindest deklaratorisch - für vollstreckbar zu erklären.

Für einen derartigen Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht begründet, so dass der Antrag des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen ist.

Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, für Entscheidungen über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zuständig.

Danach ist hier für die vom Antragsteller begehrte Entscheidung das Oberlandesgericht Karlsruhe örtlich zuständig, da die "Anordnung" vom 03.05.2021 ihrem Wortlaut nach "in einer nichtöffentlichen Gerichtssitzung in Karlsruhe" beschlossen worden ist. Für die örtliche Zuständigkeit ist allein der im Schiedsspruch angegebene Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens maßgebend (Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1062 Rn. 2). Es ist daher unerheblich, dass sich der Antragsteller darauf beruft, das Schiedsverfahren sei gemäß den Vorschriften der EMRK durchgeführt worden.

Im Übrigen ist es - wie der Senat in dem den Antragsteller betreffenden Verfahren 26 Sch 19/20 mit Beschluss vom 21.01.2021 bereits ausgeführt hat - sachlich unzutreffend, dass der Antragsteller meint, er trete "gesetzlich" an die Stelle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Es handelt sich bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um ein Organ des Europarats. Dessen Recht und das Recht seiner Organe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller eine Rolle im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt.

Es bedarf wegen der Unzuständigkeit des Senats weder einer Prüfung der Frage der Parteifähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO noch der Feststellung, ob es sich bei der "Anordnung" des Antragstellers um einen Schiedsspruch handelt (vgl. dazu in Bezug auf den Antragsteller etwa OLG München, Beschluss vom 18.06.2018 - 34 Sch 11/18 -, NJOZ 2018, 1698).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14937567

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