Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer Nachlaßpflegschaft
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.06.1994; Aktenzeichen 2/9 T 344/94) |
AG Bad Vilbel (Aktenzeichen 6 VI H 21/93) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und der des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens – insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses – wird auf 36.560,– DM festgesetzt.
Gründe
Am 4.7.1993 verstarb der Erblasser. Die Rechtspflegerin des Nachlaßgerichts ordnete mit Beschluß vom 5.7.1993 für die unbekannten Erben des Erblassers Nachlaßpflegschaft an. Zur Nachlaßpflegerin wurde die Beteiligte zu 2) ausgewählt und noch am 5.7.1993 mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben” verpflichtet.
Die Beteiligte zu 1), die als Cousine des Erblassers als gesetzliche Erbin zu 1/4 Anteil des Nachlasses in Betracht kommt, hat unter dem 22.4.1994 Erinnerung gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Nachlaßpflegschaft wegen Zweckerreichung aufzuheben. Durch Beschluß vom 25.4.1994 hat die Rechtspflegerin die Aufhebung der Nachlaßpflegschaft verfügt, weil die Erben ermittelt worden seien und ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr bestehe. Die Beteiligte zu 2) hat unter dem 26.5.1994 beantragt, die Vergütung für ihre Nachlaßpflegertätigkeit auf 146.240,– DM festzusetzen.
Da die Beteiligte zu 1) trotz des Aufhebungsbeschlusses vom 25.4.1994 ihre Erinnerung gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft aufrechterhalten hat, hat der Nachlaßrichter unter dem 6.6.1994 ausgesprochen, er helfe der Erinnerung nicht ab, und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 16.6.1994 die nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Beteiligte zu 1) habe trotz der durch die Aufhebung der Nachlaßpflegschaft am 25.4.1994 eingetretenen Erledigung der Hauptsache, ihr Rechtsmittel aufrechterhalten. Gegen den landgerichtlichen Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 21.7.1994 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5.8.1994 begründet hat. Sie meint, trotz der Aufhebung der Nachlaßpflegschaft könne ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr mit rückwirkender Kraft erstrebte Aufhebung der Nachlaßpflegschaft nicht verneint werden.
Die weitere Beschwerde ist statthaft und ordnungsmäßig eingelegt (§§ 27, 29 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde folgt daraus, daß das Landgericht ihre Erstbeschwerde verworfen hat (Keidel/Kuntze FGG Teil A 13. Aufl. § 29 Rn. 10).
Sachlich ist das Rechtsmittel nicht begründet. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach sich die Beteiligte zu 1) nach der Aufhebung der Nachlaßpflegschaft in dem abgeschlossenen Nachlaßpflegschaftsverfahren nicht mehr gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft wenden könne, hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V. mit § 550 ZPO) stand.
In einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGHZ 109, 108 = NJW 1990, 1418; BayObLGZ 1987, 348/349 = NJW-RR 1988, 198/199; BayObLGZ 1990, 130/131; Jansen FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 36; Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rn. 44). Nach diesen Grundsätzen erledigt sich die Hauptsache eines Verfahrens, das die Anordnung einer Nachlandlegschaft zum Gegenstand hat, mit der Beendigung der Pflegschaft. Die Nachlaßpflegschaft endet – auch – mit ihrer Aufhebung wegen Wegfalls des Grundes gemäß §§ 1962, 1919 BGB. Deshalb ist seit dem Wirksamwerden des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 25.4.1994 für eine Sachentscheidung darüber, ob die Nachlaßpflegschaft zu Recht oder zu Unrecht angeordnet worden war, kein Raum mehr. Soweit es um Rechtshandlungen der Nachlaßpflegerin geht, sind diese nach § 32 FGG in jedem Fall wirksam (BayObLGZ 1966, 82/84; BayObLG Rpfleger 1988, 105; Keidel/Zimmermann aaO § 32 Rn. 11). Im übrigen setzt die Bewilligung einer Vergütung für einen Nachlaßpfleger nur dessen wirksame Bestellung voraus (§§ 1962, 1915 Abs. 1, 1789 BGB), nicht aber, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft gemäß § 1960 BGB vorgelegen haben. Grundlage der Vergütungsbewilligung ist die Mühewaltung des Pflegers, die weder durch Mängel der Pflegschaftsanordnung noch durch die nachträgliche Aufhebung der Pflegschaftsanordnung wegen solcher Mängel (im Beschwerdeweg) beseitigt wird (Senat in 20 W 417/92 vom 1.12.1992 a OLGZ 1993, 259 = FamRZ 1993, 310 = NJW-RR 1993, 267 = Rpfleger 1993, 284; BayObLGZ 1959, 328/329 und 1966, 82/84; BayObLG Rpfleger 1981, 111/112; BayObLG Rpfleger 1990, 300; MünchKommBGB- Leipold 2. Aufl. § 1960 Rn. 63).
Da die Nachlaßpflegschaft mit...