Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.09.2020; Aktenzeichen 2-28 O 9/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.05.2024; Aktenzeichen IV ZR 349/22)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2020 - Az.: 2-28 O 9/19 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die unter Ziffer 1.a) des Tenors ausgeurteilte Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung lediglich bis zum Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Anwesens besteht. Damit ist die Anschlussberufung des Klägers vom 04.05.2022 wirkungslos.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.020,10 EUR festgesetzt.

Die Berufung des Klägers ist nach übereinstimmender Ansicht des Senats unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war.

Zur Begründung wird auf die im Hinweisbeschluss vom 13.06.2022 (Bl. 675 ff. d.A.) dargelegten Erwägungen verwiesen. Angesichts der lediglich per Fax - und unter Verstoß gegen § 130d ZPO eingegangenen - schriftsätzlichen Stellungnahme der Beklagten vom 08.08.2022 (Bl. 713 ff. d.A.) ist Folgendes hinzuzusetzen:

Der Senat geht nicht davon aus, dass sich in dem streitgegenständlichen Anwesen keinerlei persönliche Gegenstände des Klägers befunden haben. Das Vorhandensein dieser Gegenstände ist dem Grunde nach unstreitig. Es steht dem Nutzungsentschädigungsverlangen des Klägers aber nicht entgegen. Die Beklagte hat dem Kläger den Zutritt zu dem Haus verweigert und damit die Abholung der Gegenstände vereitelt. Im Übrigen ist das Berufungsvorbringen zu den angeblichen Nutzungseinschränkungen, die aus dem Vorhandensein der Gegenstände resultieren sollen, auch nicht hinreichend substantiiert. Die mit Schriftsatz 08.08.2022 aufgestellte pauschale Behauptung, die Gegenstände hätten "eine Fläche von 20 % im Haus belegt", ändert nichts. Es bleibt nach wie vor unklar, welche Räume des Hauses nicht nutzbar gewesen sein sollen.

Soweit die Beklagte erneut einwendet, es fehle an einem Neuregelungsverlangen, setzt sie sich mit den Ausführungen des Hinweisbeschlusses vom 13.06.2022 nicht auseinander. Einer Wiederholung der im Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen bedarf es nicht.

Der mit Schriftsatz vom 08.08.2022 erstmals erhobene Einwand der Beklagten, der Kläger sei aufgrund Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Stadt2 vom 04.02.2021 nicht mehr Miteigentümer der Immobilie, ist verspätet (§§ 525, 296 Abs. 2 ZPO). Eine Entschuldigung für die Verspätung hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Die Zulassung des neuen Vorbringens würde die Entscheidung des im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits nach Auffassung des Senats schon deshalb verzögern, weil zunächst dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu diesem völlig neuen Gesichtspunkt gegeben werden müsste.

Nach alldem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Klarzustellen war lediglich, dass die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung nur solange besteht, wie die Beklagte das streitgegenständliche Anwesen tatsächlich bewohnt. Dies folgt aus dem Begriff der Nutzungsentschädigung selbst, so dass der Ausspruch in der Beschlussformel nur deklaratorischen Charakter hat und kein teilweises Obsiegen der Beklagten darstellt.

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO und orientiert sich an der unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß Urteil vom 21.09.2020 (Bl. 462. d.A.).

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(Vorausgegangen ist unter dem 13.06.2022 folgender Hinweis - die Red.)

In dem Rechtsstreit (...)

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - durch die Richter am 13.06.2022 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2020 - Az.: 2-28 O 9/19 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Im Falle der Zurückweisung im Beschlusswege wird die mit Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2022 vorgenommene Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister und zu je 1/2 Erben nach ihrer Mutter Vorname1 A. Vor dem Amtsgericht Stadt2 ist zu Az. ... ein Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft anhängig. Wesentlicher Nachlass...

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