Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs
Leitsatz (amtlich)
1. Keine Vorbefassung gemäß § 41 Nr. 6 ZPO für Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren durch den im Hauptverfahren erkennenden Richter.
2. Ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist statthaft.
3. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist das Beschwerdegericht und nicht das Abhilfegericht.
4. Ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde kann wirksam auch beim iudex a quo und nicht nur beim Beschwerdegericht eingelegt werden.
5. Für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter in einem Kostenfestsetzungsverfahren besteht kein Anwaltszwang.
6. Die dienstliche Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Sachaufklärung und hat nicht eine "umfassende Würdigung" der Ablehnungsgründe zum Gegenstand.
7. Ein neues Ablehnungsgesuch, welches bereits geltend gemachte Ablehnungsgründe lediglich wiederholt, ist auch dann wegen Rechtsmissbrauchs und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn über das erste Ablehnungsgesuch in der Beschwerdeinstanz noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Normenkette
ZPO § 41 Nr. 6, §§ 42, 44 Abs. 3, §§ 78, 114, 119, 569
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 14.08.2014; Aktenzeichen 3 O 286/07) |
Tenor
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Wiesbaden vom 14.08.2014 über die Zurückweisung der Befangenheitsgesuche vom 18.07.2014 gegen die Richterinnen am LG A und B sowie den Richter am LG C und außerdem über die Verwerfung der erneuten Befangenheitsgesuche vom 18.07.2014 gegen den Richter am LG D und die Vorsitzende Richterin am LG E zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des vorliegenden Antrags beider Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Wiesbaden vom 14.08.2014 (Bd. XI, 2596), mit welchem unter Mitwirkung des Richters am LG D das Befangenheitsgesuch des Klägers zu 1) (zukünftig: der Kläger) gegen den Richter am LG C sowie die Richterinnen am LG A und B zurückgewiesen und außerdem das erneute Ablehnungsgesuch gegen den Richter am LG D und die Vorsitzende Richterin am LG E als unzulässig, da missbräuchlich verworfen worden ist. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegenstand des vorliegenden Ausgangsverfahrens ist ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Rechtsanwaltskosten der drei Beklagten auf der Grundlage des Urteils des beschließenden Senats vom 05.09.2014, mit welchem die Berufung der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des LG Wiesbaden zurückgewiesen wurde, und die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den Berufungsrechtszug vom selben Tag. Mit diesem Rechtsstreit machten die Kläger Amtshaftungsansprüche wegen den Sohn des Klägers/den Bruder der Klägerin zu 2) betreffenden Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen und deren Handhabung durch die Beklagten zu 1) und 2) - Familiengerichte und Jugendamt - geltend sowie wegen Unterstützung der Kindsmutter durch den im Dienst der Beklagten zu 3) stehenden Pfarrer F.
Der Bundesgerichtshof versagte den Klägern Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil. Die Kläger legten gegen das Senatsurteil Verfassungsbeschwerde ein (Az. 1 BvR 2782/13), über diese ist noch nicht entschieden. Sie sind der Auffassung, das Senatsurteil verstoße gegen Grundrechte, und die Verfassungsbeschwerde sei für das Kostenfestsetzungsverfahren vorgreiflich; aus beiden Gründen dürfe derzeit keine Festsetzung der Kosten 2. Instanz zugunsten der Bevollmächtigten der drei Beklagten erfolgen. Sie lehnten zwei Rechtspflegerinnen des LG wegen Besorgnis der Befangenheit ab, als diese zu erkennen gaben, dass sie mit der Kostenfestsetzung nicht bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuwarten wollten, zumal die Beklagten auf eine Kostenfestsetzung drängten.
Das gegen die Rechtspflegerin G gerichtete Ablehnungsgesuch vom 04.01.2014 (Bd. XI, 2510) wies die Vorsitzende Richterin am LG H mit Beschluss vom 07.02.2014 (eingeheftet in Bd. IX, 2345) zurück. Daraufhin lehnte der Kläger zu 1) mit Schriftsatz vom 15.02.2014 (Bd. XI, 2520) "mit vorrangigem PKH-Begehren" die letztgenannte Richterin sowie "vorsorglich die Richter J und L" wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er vertrat die Auffassung, dass die drei genannten Richter gemäß § 41 Nr. 8 - gemeint offenbar Nr. 6 - ZPO wegen Vorbefassung von dem Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen seien, da sie an dem erstinstanzlichen, die Klage abweisenden Urteil mitgewirkt hätten. Über diese Ablehnungsgesuche ist noch nicht entschieden.
Sodann lehnte der Kläger ("... lehne ich...") mit Schriftsatz vom 05.06.2014 (Bl. 2540 d.A.) den ...