Verfahrensgang

LG Marburg (Beschluss vom 25.08.1992; Aktenzeichen 1 O 141/92)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien wird der Streitwertbeschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. August 1992 abgeändert. Der Streitwert wird auf 8.600 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 25 Abs. 2 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässigen Beschwerden sind in der Sache begründet. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des Verfahrens (§ 3 ZPO). Dieses entspricht den für die Behebung der gerügten Mängel aufzuwendenden Kosten, die der Sachverständige mit 8.600 DM angegeben hat. Eine solche Bewertung des Interesses ist deshalb gerechtfertigt, weil die Feststellung des für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwandes nach den Vorstellungen der Antragstellerin der gerichtlichen Durchsetzung eines entsprechend hohen Ersatzanspruches im Hauptsacheverfahren dienen soll. Das Interesse an dem Beweisverfahren ist gegenüber dem nach der Schadensersatzforderung zu bemessenden Hauptsachewert nicht geringer einzustufen. Denn das selbständige Beweisverfahren hat für die Durchsetzung des Anspruchs gleiche Bedeutung wie eine entsprechende Beweiserhebung innerhalb des Prozesses. Es tritt nämlich bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens an die Stelle der dort etwa notwendig werdenden Beweisaufnahme (§ 493 ZPO). Eine niedrigere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht wegen der Ungewißheit, ob das Hauptsacheverfahren überhaupt durchgeführt wird. Wenn es nach der Beweiserhebung nicht zum Prozeß kommt, so hat das seinen Grund in der Regel darin, daß der einzige Streitpunkt der Parteien gerade durch die Beweiserhebung geklärt wurde. Unter Umständen führt das Verfahren auch zu einer Erledigung durch gerichtlichen Vergleich, der nach § 492 Abs. 3 ZPO in dem selbständigen Beweisverfahren möglich ist. Gerade diese Umstände zeigen, daß das Beweisverfahren eine eigenständige Bedeutung für die Streitvermeidung hat. Dann aber muß hierfür auch der volle Streitwert angesetzt werden (so schon zutreffend OLG Köln MDR 92, 192; Zöller/Schneider, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 3 Rdnr. 16 „Beweissicherung”).

Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es im Hinblick auf § 25 Abs. 3 GKG nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1202483

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