Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 1993 – Aktenzeichen: 2/19 OH 13/92 –
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.03.1993; Aktenzeichen 2/19 OH 13/92) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der genannte Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren wird auf DM 248.554,84 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Die entsprechende Beweiserhebung wurde vom Landgericht durch Beschluß vom 18.09.1992 (Bl. 93 – 162 d.A.) angeordnet. Zur Durchführung der Beweisaufnahme kam es jedoch nicht mehr, nachdem sich die Parteien außergerichtlich über den Gegenstand des Verfahrens geeinigt hatten. Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 29.03.1993 die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des gerichtlichen Beweisverfahrens.
Das Landgericht hat den Streitwert des Verfahrens auf DM 124.277,42 festgesetzt. Nach Auffassung des Gerichts war der Wert der erbrachten Bauleistungen nicht in voller Höhe anzusetzen, da nicht alle Arbeiten mangelhaft verrichtet worden seien und das Interesse des Antragstellers lediglich auf die Feststellung des mangelhaften Zustandes gerichtet gewesen sei. Im übrigen habe das selbständige Beweisverfahren lediglich Hilfscharakter, da allein mit diesem Verfahren ein Anspruch nicht durchgesetzt werden könne.
Gegen diese Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 16.03.1993, bei Gericht eingegangen am 17.03.1993, Beschwerde eingelegt. Er führt aus, es sei nicht zutreffend, daß ein Teil des Bauwerkes mangelfrei sei. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die Parteien im Wege des Vergleichs den Abriß des gesamten Bauwerks vereinbart hätten. Als Wert für das selbständige Beweisverfahren sei von dem Interesse des Antragstellers an der Sicherung des Hauptanspruches auszugehen, der darauf gerichtet sei, die Rückzahlung des gesamten an die Antragsgegnerin geleisteten Werklohnes zu fordern.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß §§ 25 Abs. 2 S. 1 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.
Der Gegenstandswert des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens entspricht in der Regel dem Wert des zu sichernden Anspruchs (Baumbach-Hartmann, 51. Aufl. 1993, Anhang zu § 3 Rn. 102; Zöller-Schneider, 17. Aufl. 1992, § 3 Rn. 16, Stichwort „Beweissicherung”). Dies entspricht dem Verwertungsgebot des § 496 Abs. 1 ZPO neuer Fassung. Demnach hat das selbständige Beweisverfahren für die Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs dieselbe Bedeutung wie eine entsprechende Beweisaufnahme innerhalb des Hauptsacheprozesses. Die Ungewißheit, ob ein Rechtsstreit über die zu sichernde Forderung überhaupt durchgeführt wird, rechtfertigt eine niedrigere Bewertung nicht, weil das selbständige Beweisverfahren eine eigenständige Bedeutung gerade für die Streitvermeidung hat, etwa wie hier durch Vergleichsabschluß. Die Aufwertung des selbständigen Beweisverfahrens gegenüber dem früheren Beweissicherungsverfahren kommt auch durch die Erhöhung der Anwaltsgebühr des § 48 BRAGO auf eine volle Gebühr zum Ausdruck. Für diese Beurteilung spricht außerdem, daß der Wert eines selbständigen Beweisverfahrens auf diese Weise für die Beteiligten eher vorhersehbar ist, als wenn der Wert durch bestimmte – möglicherweise von Gericht zu Gericht variierende – Abschläge von dem zu sichernden Anspruch bestimmt wird. Damit schließt sich der Senat der vom Oberlandesgericht Frankfurt überwiegend vertretenen Auffassung an (Beschlüsse vom 15.10.1992, Aktenzeichen 15 W 56/92, Baurecht 1993, Seite 121; vom 30.09.1992 – Aktenzeichen 26 W 18/92, OLG Report Frankfurt 1993, 91 und vom 29.12.1992 – Aktenzeichen 22 W 26/92 –, OLG Report Frankfurt 1993, 108).
Der Wert des zu sichernden Anspruchs ist im vorliegenden Fall mit dem Wert der erbrachten Bauleistungen in Höhe von 248.554,84 DM gleichzusetzen, denn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweis Verfahrens wurde damit begründet, daß der von der Antragsgegnerin erstellte Rohbau schwere statische Mängel auf weist, so daß von vornherein die Wertlosigkeit dieser Leistung in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.
Fundstellen