Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.04.1995; Aktenzeichen 2/4 OH 14/93)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1995 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin erwirkte am 13.12.1993 gegen die Antragsgegnerin und drei weitere Antragsgegnerinnen im selbständigen Beweisverfahren einen Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main, wonach ein Sachverständiger feststellen sollte, daß durch den Baugrubenaushub für den Neubau der D. Bibliothek Schäden am benachbarten Haus des Antragstellers verursacht worden seien. Nachdem der vom Landgericht bestellte Sachverständige Dr. Hug die voraussichtlichen Kosten auf 10.000,– bis 15.000,– DM geschätzt und das Landgericht vom Antragsteller über den bereits eingezahlten Kostenvorschuß von 5.000,– DM hinaus einen Kostenvorschuß von weiteren 10.000,– DM verlangt hatte, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.5.1994 (Bl. 99 d.A.) das Ruhen des Verfahrens. Diese Prozeßerklärung war Gegenstand des Senatsbeschlusses – 1 W 49/94 – vom 2.1.1995 (Bl. 174-177 d.A. OLG-Report 1995, 95), auf den Bezug genommen wird.

Mit Schriftsatz vom 24.1.1995 (Bl. 178, 179 d.A.) beantragte die Antragsgegnerin,

den Beschluß vom 13. Dezember 1993 aufzuheben, den Beweisantrag zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründung brachte sie vor, der Antragsteller wolle das Beweisverfahren nicht weiterbetreiben und den Kostenvorschuß nicht einzahlen. Dies sei mit dem Zweck des Beweisverfahrens nicht vereinbar und führe zur Unzulässigkeit des Beweisantrages mit der Folge, daß der Beweisbeschluß aufzuheben und der Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen sei.

Noch bevor das Landgericht über diesen Antrag entschieden hatte, erklärte der Antragsteller das Beweisverfahren für erledigt, weil eine der anderen Antragsgegnerinnen den Schaden des Antragstellers durch Zahlung von mehr als 50.000,– DM reguliert habe (Bl. 189 d.A.). Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. März 1995,

dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zur Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Zur Begründung dieses Antrags hat die Antragsgegnerin vorgebracht, die Nichteinzahlung des Kostenvorschusses stehe der Antragsrücknahme gleich, so daß die Kostenentscheidung aus § 269 ZPO folge. Auch in der Erledigungserklärung des Antragstellers sei eine Rücknahme zu sehen. Für den Fall, daß Erledigung angenommen werden könne, ergebe sich die Kostentragungspflicht des Antragstellers auch aus § 91 a ZPO. Durch den angefochtenen Beschluß, auf den Bezug genommen wird (Bl. 202-204 d.A.) hat das Landgericht die Anträge der Antragsgegnerin vom 24. Januar 1995 und 22. März 1995 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung bringt die Antragsgegnerin vor, die Erklärung des Antragstellers vom 25. Mai 1994, daß das Verfahren nicht weitergeführt werden solle, sei einer Antragsrücknahme gleichzusetzen. Jedenfalls habe der Antragsteller damit zum Ausdruck gebracht, daß ihm ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Beweisverfahrens fehle. Der Beweisbeschluß vom 13.12.1993 sei daher aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. – Jedenfalls aber sei die Erledigungserklärung des Antragstellers als Rücknahme anzusehen. Eine Erledigung sei gegenüber der Antragsgegnerin nicht eingetreten, weil diese dem Antragsteller zu keiner Zeit schadensersatzpflichtig gewesen sei. Es gehe nicht an, daß das selbständige Beweisverfahren in einer Weise beendet werde, die dem Antragsgegner die Möglichkeit entziehe, eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Vielmehr müsse das durch § 494 a ZPO geschaffene Recht desjenigen, der zu Unrecht mit einem Beweisverfahren überzogen worden sei, Kostenerstattung zu verlangen, gewährleistet bleiben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Beweisbeschluß vom 13. Dezember 1993 aufzuheben und den Beweissicherungsantrag zurückzuweisen, sowie dem Antragsteller die Kosten des Beweisverfahrens im Verhältnis zur Antragsgegnerin aufzuerlegen,

hilfsweise,

dem Antragsteller Frist zur Erhebung der Hauptsache zu setzen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller meint, bezüglich seines Schriftsatzes vom 25. Mai 1994 sei die Rechtslage durch den Beschluß des Senats vom 2. Januar 1995 geklärt. Die Erledigungserklärung des Antragstellers sei die einzig richtige Prozeßerklärung, nachdem der Antragsteller von einem der mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Antragsgegner befriedigt worden sei.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet.

Unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Antragsgegnerin mit ihr die Anträge aus ihrem Schrifts...

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