Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehename des deutschen Ehegatten nach Ehescheidung nach vorangegangener Wahl ausländischen Rechts für die Ehenamensführung

 

Leitsatz (amtlich)

Bewirkt die bei oder nach der Eheschließung für die Namensführung getroffene Wahl des ausländischen Rechts, dass der deutsche Ehegatte den erworbenen Ehenamen nach diesem Recht nach einer Scheidung nicht fortführen darf, so ist ihm in analoger Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB nach rechtskräftiger Scheidung die Rückkehr zum eigenen Personalstatut durch Rechtswahl ermöglicht, so dass er ab diesem Zeitpunkt den bisherigen Ehenamen nach § 1355 V BGB auch zukünftig führen kann.

 

Normenkette

EGBGB Art. 10 Abs. 2; BGB § 1355 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen 7 T 134/04)

AG Gießen (Aktenzeichen 22-III 56/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1), die seit 1978 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und der Beteiligte zu 2), ein türkischer Staatsangehöriger, schlossen am 3.4.1996 in O 1/Türkei die Ehe.

Am 3.5.1996 legte der Standesbeamte in O 2 antragsgemäß ein Familienbuch an, wobei nach entsprechender Rechtswahlerklärung eingetragen wurde, dass sich die Namensführung der Ehegatten nach türkischem Recht richtet und sie den Ehenamen A. führen.

Nachdem die Ehe 2000 in der Türkei geschieden wurde und die Präsidentin des OLG Frankfurt mit Verfügung v. 24.2.2003 die Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils festgestellt hatte, trug der Standesbeamte dies in Spalte 8 des Familienbuchs ein und vermerkte zugleich in Spalte 10, die Beteiligte zu 1) führe nach türkischem Recht infolge der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen "B".

In öffentlich beglaubigter Form erklärte die Beteiligte zu 1) vor dem das Familienbuch führenden Standesbeamten am 13.5.2003, nach der rechtskräftigen Scheidung künftig ihren Namen nach deutschem Recht führen zu wollen und ergänzte dies formgerecht am 29.12.2003 dahingehend, dass sie den früheren Ehenamen "A." führen wolle.

Der Standesbeamte legte die Sache dem AG über die Beteiligte zu 3) als Zweifelsvorlage vor, da er die Zulässigkeit der erneuten Rechtswahl nach der Ehescheidung in Frage stellt.

Die Amtsrichterin wies den Standesbeamten in entsprechender Anwendung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB an, in Spalte 10 des Familienbuches zu vermerken, dass die Beteiligte mit Wirkung v. 13.5.2003 deutsches Namensrecht für die Namensführung bestimmt habe und nunmehr wieder den (früheren) Ehenamen "A." führe.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) als Aufsichtsbehörde wies das LG mit Beschluss v. 17.6.2004 zurück.

Hiergegen wendet sich die Aufsichtsbehörde mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher sie eine obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit einer Rechtswahl für die Namensführung nach der Scheidung erstrebt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 49 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 2 PStG, 27 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insb. form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Bet. zu 3) als Standesamtsaufsicht ergibt sich aus § 49 Abs. 2 PStG.

In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das LG hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen, da die Bet. zu 1) nach der Scheidung der Ehe durch Rechtswahl zu ihrem deutschen Personalstatut zurückkehren und sich für die Führung ihres bisherigen Ehenamens entscheiden konnte.

Allerdings ist die von der Standesamtsaufsichtsbehörde mit ihrem Rechtsmittel erstrebte obergerichtliche Klärung der angesprochenen Rechtsfrage bereits erfolgt. Schon das OLG Hamm hat in seinem Beschluss v. 12.8.1999 (OLG Hamm, Beschl. v. 12.8.1999 - 15 W 219/99, OLGReport Hamm 2000, 14 = StAZ 1999, 40) allerdings ohne Bindungswirkung für die dort anstehende Entscheidung die Rechtsauffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB der deutsche Ehegatte, der gemeinsam mit seinem ausländischen Ehepartner bei der Eheschließung für die Namensführung in der Ehe ausländisches Recht gewählt hat, nach der Scheidung eine Rechtswahl zur Rückkehr zu seinem Personalstatut treffen und so den nach ausländischem Recht während der Ehe gebildeten Ehenamen gem. § 1355 Abs. 5 S. 1 BGB erhalten kann, auch wenn das ausländische Recht dessen Fortführung von einer richterlichen Entscheidung abhängig macht. Dieser Entscheidung hat sich zwischenzeitlich das OLG Dresden in seinem Beschluss v. 21.7.2004 (OLG Dresden, Beschl. v. 21.7.2004, StAZ 2004, 170) ausdrücklich angeschlossen. Auch der Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei.

Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die im Anschluss an die Eheschließung getroffene Rechtswahl nach Art. 10 ...

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