Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 05.08.1997; Aktenzeichen 3 T 291/97) |
AG Kassel (Aktenzeichen 765 III 52/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die im Gebiet der früheren … geborenen Beteiligten zu 1) und 2) haben am 19.02.1983 in … die Ehe geschlossen und führen ausweislich der dortigen Heiratsurkunde seitdem beide den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1) als Namen. Nach ihrer Übersiedelung erhielten sie am 27.09.1996 durch Aufnahme den Status von Deutschen im Sinne des Art. 116 GG. Am 04.12.1996 wurde antragsgemäß ein Familienbuch vom Standesamt … angelegt.
Am 04.03.1997 haben die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Standesbeamten des Standesamtes … erklärt, künftig ihren Namen in der Ehe nach deutschem Recht führen zu wollen. Zugleich gaben sie an, als gemeinsamen Familiennamen den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2) führen zu wollen.
Das Standesamt hat die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG über den Beteiligten zu 3) als Aufsichtsbehörde dem Amtsgericht vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 25.03.1997 den Standesbeamten angewiesen, die Bestimmung der Namensführung in der Ehe vom 04.03.1997 entgegenzunehmen, als zulässig und wirksam anzusehen und die sich daraus ergebende Amtshandlung vorzunehmen.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.08.1997 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar sei bereits aufgrund des Statutenwechsels deutsches Namenssachrecht anwendbar. Eine nachträgliche Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens gemäß § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB scheide hier jedoch aus, da die Vorschrift allein dem Zweck diene, nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen erstmals herbeizuführen, was durch die Beteiligten zu 1) und 2) bereits bei ihrer Eheschließung nach dem damaligen Recht der … geschehen sei.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 3) sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Rechtsauffassung des Landgerichts zu bestätigen. Insbesondere im Hinblick auf die abweichende Praxis beim Standesamt …, das für alle vergleichbaren Fälle zuständig ist, in denen ein Familienbuch noch nicht angelegt wurde, und zwei sich widersprechende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Stuttgart vom 09. und 10.12.1998 hält er eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage, ob Spätaussiedler, die bei ihrer Eheschließung im Gebiet der ehemaligen … bereits einen gemeinsamen Namen bestimmt haben, nach ihrer Übersiedelung einen anderen Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen können, für geboten. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben eine Stellungnahme zu dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) nicht abgegeben.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 PStG, 22, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Beteiligte zu 3) als Standesamtsaufsichtsbehörde hat nach § 49 Abs. 2 PStG auch ohne Vorliegen einer Beschwer jedenfalls ein Beschwerderecht, von dem-er Gebrauch machen kann, um eine obergerichtliche Entscheidung über eine Streitfrage herbeizuführen (vgl. BGHZ 121, 305 = StAZ 1993, 190 = FamRZ 1993, 935 = NJW 1993, 2241; Hepting/Gaaz PStG § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 1443).
Der Senat beabsichtigt, den Beschluss des Landgerichts wegen einer Verletzung des Gesetzes aufzuheben und die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Standesbeamte angewiesen wird, die Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) über die Rechtswahl und die Bestimmung des Ehenamens entgegenzunehmen und in das Familienbuch einzutragen. Er ist an dieser Entscheidung jedoch gehindert, da er hierdurch von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.12.1998 – 15 W 424/98 (StAZ 1999, 75 = FGPrax 1999, 55 = OLGR Hamm 1999, 137) abweichen würde. Deshalb ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob Spätaussiedler die bei ihrer Eheschließung im Gebiet der früheren … nach dortigem Recht bereits den Geburtsnamen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt haben, nach ihrer Übersiedelung gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht wählen und gemäß § 1355 Abs. 2 und 3 BGB den deutschsprachigen Geburtsnamen des anderen Ehegatten zu ihrem künftigen Ehenamen bestimmen können. Der Senat hält dies in Übereinstimmung mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.12.1998 (StAZ 1999, 78 f = FGPrax 1999, 57, 58 = FamRZ 1999, 1425 = Justiz 1999, 79 = OLGR Stuttgart 1999, 109) und der Vorlageentscheidung des BayObLG vom 26.05.1999 (StAZ 1999, 270 ff = BayObLGZ 1999, 153) für zulässig.
Der Standesbeamte ist zur Entgegennahme und Eintragung dieser namensbestimmenden Erklärungen in das Familienbuch nach §§ 45 Abs. 2, 15 c Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 PStG anzuweisen, wenn die formell ordnungsgemäß in öffentlich beglaubigter ...