Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Barabfindung nach Squeeze-out bei fortbestehender Gewinnabführungspflicht anhand des Barwerts der vereinbarten Ausgleichszahlungen
Leitsatz (amtlich)
Die in § 327b AktG für einen zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre vorgesehene angemessene Barabfindung bestimmt sich bei einer fortbestehenden vertraglichen Pflicht der Gesellschaft zur Gewinnabführung allein anhand des Barwertes der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlungen zum Bewertungsstichtag.
Normenkette
AktG § 327b; SpruchG § 1
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 4.9.2013 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze-out und hierbei um ein Folgeverfahren des ebenfalls beim Senat früher anhängigen Verfahrens A gegen B GmbH nach vorangegangenem Abschluss eines Unternehmensvertrages mit der B AG als zur Gewinnabführung verpflichtetem Unternehmen (Az. 21 W 63/13).
Die Antragstellerin war Aktionärin der Antragsgegnerin zu 1), deren Aktien im Freiverkehr der Börsen Frankfurt/M., Berlin und München gehandelt wurden. Das Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. damals 419.069.100 DM war in 8.381.382 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war die Herstellung und der Vertrieb von Waren zur Ernährung von ... Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 98,8 % der Aktien war die Antragsgegnerin zu 2).
Die Antragsgegnerinnen schlossen am 30.5.2001 einen Gewinnabführungsvertrag, in dessen § 3 eine Ausgleichszahlung i.H.v. 15,34 EUR und in dessen § 4 eine Barabfindung für außenstehende Aktionäre i.H.v. 285,64 EUR festgesetzt waren. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) stimmte dem Unternehmensvertrag am 6.7.2001 zu. Die Eintragung des Beschlusses ins Handelsregister erfolgte am 11.9.2001, die Veröffentlichung der Eintragung am 9.10.2001.
Die gewährten Kompensationszahlungen waren Gegenstand eines weiteren Spruchverfahrens, an dem die hiesigen Beteiligten ebenfalls beteiligt waren und dessen Inhalt den Beteiligten daher umfassend bekannt ist. Das LG setzte dort nach Abschluss eines entsprechenden Teilvergleichs mit Beschluss vom 4.9.2013 die zunächst gewährte Barabfindung auf 316 EUR herauf und die Ausgleichszahlung vor Steuern auf 24,60 EUR fest. Die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ist von dem Senat mit Beschluss vom 21.5.2014 unter dem Aktenzeichen 21 W 63/13 zurückgewiesen worden.
Bereits vor dem Abschluss des vorgenannten Spruchverfahrens beabsichtigte die Antragsgegnerin zu 2) den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin zu 1) aus der Gesellschaft. Ihre Absicht teilte sie zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung am 29.5.2002 erstmals der Öffentlichkeit mit. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs zu diesem Zeitpunkt belief sich den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin zu 2) auf 296,25 EUR. Zum Zweck des beabsichtigten Squeeze-out beauftragte die Antragsgegnerin zu 2) die C AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der B AG und damit verbunden der Höhe der Abfindung nach § 327b AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen Unternehmenswert von 2.335.727 TEUR und einen anteiligen Wert von 281,07 EUR, wobei zur Erläuterung auf den gesondert in der Akte befindlichen Übertragungsbericht verwiesen wird. Da man den Börsenkurs für nicht aussagekräftig hielt, wurde unter Berücksichtigung des vorstehend geringeren anteiligen Unternehmenswertes die Abfindung auf der Grundlage einer Fortschreibung der im Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Barabfindung auf 281,98 EUR festgesetzt (Übertragungsbericht S. 50). Die gerichtlich bestellte Übertragungsprüferin, die D Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestätigte die vorgesehene Abfindung als angemessen, wobei ergänzend auf den Prüfbericht vom 29.5.2002 verwiesen wird.
Daraufhin beschloss die Hauptversammlung der B AG am 5.7.2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung i.H.v. 281,98 EUR. Der umsatzgewichtete durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor diesem Tag belief sich auf 290,96 EUR. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses erfolgte am 17.9.2002 im Handelsregister der Antragsgegnerin zu 1). Bestrebungen, den zwischen den beiden Antragsgegnerinnen bestehenden Unternehmensvertrag zu beenden, gab es während dieser Zeit nicht.
Im Anschluss haben zahlreiche Minderheitsaktionäre ein Spruchstellenverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Angemessenheit der im Rahmen des Squeeze-out gewährten Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das LG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das von X erstellte und gesondert zu den Akten genommene Sac...