Nachgehend
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers werden die Bescheide des Antragsgegners vom 27.3.2006 und 9.5.2006 - II a ...-I/3, insoweit aufgehoben, als beabsichtigt ist, den Beteiligten zu 1. bei der Bewerberauswahl vor dem Antragsteller zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.Gründe:
Gründe
I. Der 45-jährige Antragsteller ist seit 1991 als Rechtsanwalt tätig. Mit Schreiben vom 11.11.2004 bewarb er sich um eine der am 1.10.2004 ausgeschriebenen Notarstellen in der Stadt O1. Mit Schreiben vom 27.3.2006 teilte ihm die Präsidentin des OLG Frankfurt mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, die der Antragsteller nutzte. Mit Schreiben vom 9.5.2006 lehnte es die Präsidentin des OLG Frankfurt ab, von ihrem Besetzungsvorschlag abzuweichen und den Antragsteller zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 15.5.2006, eingegangen per fax am selben Tag, hat der Antragsteller "sofortige Beschwerde" eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung der beiden Bescheide sowie der nochmaligen Überprüfung der Auswahl der Kandidaten, wobei er seinen Antrag auf entsprechende Nachfrage hin gegen die beiden im Rubrum bezeichneten Beteiligten gerichtet wissen will, die mit 202,55 bzw. 199,55 Punkten bei der Auswahl berücksichtigt werden sollen; dem Antragsteller selbst wurden 191 Punkte zuerkannt.
Der Antragsteller rügt, seine Leistungen bei der Einführung des Notariats in Land1 und Land2 seien mit lediglich 3 Punkten nicht ausreichend berücksichtigt worden; vielmehr hätten 15 Punkte vergeben werden müssen. Weiterhin beanstandet er die "Vererbbarkeit" von Notariaten, die dadurch eintreten würde, dass diejenigen Bewerber im Vorteil seien, die über die Möglichkeit einer Vertretung in einer Sozietät verfügten. Diese Ungleichbehandlung würde auch nicht dadurch ausgeglichen, dass über Fortbildungskurse die Möglichkeit zum Punktesammeln bestünde. Denn zum einen wäre dies in kleineren Sozietäten kaum machbar; zum anderen habe er nur wenige Wochen Zeit gehabt, sich auf die neuen Kriterien einzustellen. Schließlich widerspräche es Art. 12 GG und Art. 3 GG, dass die Note im 2. Staatsexamen nur noch eine untergeordnete Rolle spielte.
Der Antragsgegner rügt die Zulässigkeit des Antrags und verteidigt ebenso wie die beiden Beteiligten die getroffene Bewerberauswahl.
II. Das als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 BNOt auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 S. 1 BNotO gestellt worden. Für die Einhaltung der Monatsfrist ist nicht auf den Bescheid des Antragsgegners vom 7.3.2006, sondern auf jenen vom 9.5.2006 abzustellen. Zwar wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 7.3.2006 mitgeteilt, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne; gleichzeitig wurde ihm aber Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Damit stellte sich aus seiner Sicht dieser Bescheid noch nicht als endgültige Ablehnung dar. Diese erfolgte vielmehr mit Verfügung vom 9.5.2006, mit der der Antragsgegner es ablehnte, von seinem ursprünglichen Besetzungsvorschlag abzurücken. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller binnen Monatsfrist Rechtsmittel eingelegt.
Der Antrag ist auch in der Sache begründet, soweit er sich gegen die Berücksichtigung des Beteiligten zu 1. richtet. Allerdings hat der Antragsteller nicht mit allen Beanstandungen, die er gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhebt, Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Berücksichtigung von Fortbildungsveranstaltungen und der Urkundstätigkeit sowie eine nunmehr zu geringe Gewichtung der Note des 2. Staatsexamens rügt, steht er damit in Widerspruch zu den tragenden Gründen der Entscheidung des BVerfG vom 20.4.2004 (BVerfGE 110, 304 ff.), die zu einer Überarbeitung des Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung von 1999 geführt hat. Das BVerfG hat es nämlich gerade beanstandet, dass der spezifischen fachlichen Eignung für das Amt des Notars im Verhältnis zur allgemeinen Befähigung für juristische Berufe durch die Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die notarielle Praxis sowie durch die undifferenzierte Berücksichtigung der Note des 2. Staatsexamens eine so untergeordnete Bedeutung zukam, dass Auswahlentscheidungen den Anforderungen an Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 GG nicht mehr genügten. Die Vorgaben des BVerfG zur stärkeren Ausrichtung der Zulassungskriterien an der Notarfunktion hat der Antragsgegner mit der Änderung seines Runderlasses über die
Ausführung der Bundesnotarordnung in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt (vgl. nur BGH, NotZ 7/06, und NotZ 11/06, beide veröffentlicht in juris...