Leitsatz (amtlich)
- Soweit § 32a Abs. 2 Satz 1 der VBL-Satzung bestimmt, dass der ausgleichsberechtigten Person ein Ausgleichswert übertragen wird, der in Versorgungspunkten ausgewiesen wird, ist die Bezugsgröße festgelegt, die auch in den Auskünften als "maßgebende Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG" bezeichnet ist.
- § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.6.2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9).
- Da die VBL von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hat, "die Halbteilung von ... Bezugsgrößen, z.B. Leistungskennzahlen" vorzusehen (BT-Drucks. 16/10144, 56, Spalte 2), hat sie die Versorgungspunkte als ihre maßgebliche Bezugsgröße gem. § 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 5 Abs. 1 VersAusglG hälftig zu teilen (Ausgleichswert) und nicht faktisch das Kapital.
Normenkette
VersAusglG §§ 1, 5 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 3, § 47 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 16.01.2013; Aktenzeichen 57 F 2119/05 VA) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Ziff. 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - Vers.-Nr. 0209401474 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 6,11 Versorgungspunkten gem. § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung vom 1.1.2013, bezogen auf den 31.12.2005, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.700 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 16.1.2008 nach vorheriger Abtrennung des Versorgungsausgleichs geschieden.
Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens hat das AG den Versorgungsausgleich gem. Art. 111 FGG-RG, § 48 VersAusglG nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt und dabei unter Ziff. 4 das Anrecht des Antragstellers bei der VBL durch Übertragung von 10,82 Versorgungspunkten auf die Antragsgegnerin intern geteilt.
Ausschließlich dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der auf der Grundlage eines von der VBL errechneten Ehezeitanteils von 12,64 Versorgungspunkten insoweit einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz annimmt. Die Antragsgegnerin hat in der Sache nicht Stellung genommen.
Die VBL hat mit einem Schreiben vom 28.6.2013, auf das verwiesen wird, der Beschwerde widersprochen. Wegen der Berechnungen der VBL für die gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgebliche Ehezeit vom 1.4.1993 bis 31.12.2005 wird ergänzend auf die erstinstanzliche Auskunft der VBL vom 17.10.2012 (Bl. 122 ff. d.A.) Bezug genommen, deren Ausgangsbetrag mit ehezeitbezogenen monatlich 50,57 EUR aus der monatlichen Rente des Antragstellers von 881,60 EUR mit der noch nach altem Recht erteilten früheren Auskunft vom 9.3.2006 (Bl. 21 d.A.) übereinstimmt. Dieser ehezeitbezogene Rentenbetrag ist bereits ein wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand - vor Ende der Ehezeit - entsprechend gekürzter Betrag. Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die gemäß. §§ 58 Abs. 1, 228 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit auch im Übrigen gem. §§ 59 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Die VBL, deren Auskunft die Entscheidung zu Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses gefolgt ist, legt die vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit bezogene monatliche Betriebsrente mit ihrem ehezeitbezogenen Anteil von 50,57 EUR zugrunde und teilt diesen Betrag durch den Messbetrag von 4 EUR in 12,64 Versorgungspunkte als von ihr so bezeichnete "maßgebende Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG". Sodann rechnet sie jedoch in einem alternativen zweiten Schritt den oben genannten monatlichen Rentenbetrag zunächst in den Jahreswert von 606,84 EUR um und ermittelt mit einem "Barwertfaktor des Ausgleichspflichtigen" von 12,427 einen Kapitalwert von 7.541,20 EUR als "Ehezeitanteil in einem Barwert".
Vom "hälftigen Ehezeitanteil als Barwert" zieht sie sodann die hälftigen Teilungskosten von 125 EUR ab und gelangt zum sog. "Ausgleichswert als Barwert" (an anderer Stelle bezeichnet als "korrespondierender Kapitalwert") von 3.645,60 EUR. Da die Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG jedoch die Versorgungspunkte sind, rechnet die VBL diesen Kapitalwert mittels Teilung durch einen Barwertfaktor von 7,018 der Ausgleichsberechtigten in eine Jahresrente, durch 12 geteilt in eine Monatsrente von 43,29 EUR und schließlich geteilt durch den Messbetrag von 4 EUR in 10,82 Versorgungspunkte als Ausgleichswert um.
Diese Vorgehensweise ents...