Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Löschung von Grundschulden
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 23.07.2003; Aktenzeichen 19 O 128/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 23.7.2003, teilweise von Amts wegen, abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren auf 197.907,06 Euro (149.310 + 815,51 + 47.781,55) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kläger begehren die Löschung zweier Grundschulden in einem Gesamtnominalwert von 300.000 DM (entspricht 153.387,56 Euro) sowie die Zahlung von 47.781,55 Euro. Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 23.7.2002 den Streitwert auf 153.387,56 Euro festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Parteien letztlich um diesen Betrag streiten würden. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im eigenen Namen Streitwertbeschwerde mit dem Ziel erhoben, den Gegenstandswert auf (150.000 + 47.781,55 =) 197.781,55 Euro festzusetzen.
Das LG hat die Prozessakten auch der Streitwertbeschwerde wegen dem OLG vorgelegt.
Die gem. § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist sachlich begründet, weshalb der angefochtene Beschluss im Sinne des Beschwerdebegehrens abzuändern war. Wenn auch der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger nur die Festsetzung eines Streitwertes von 197.781,55 Euro erstrebt, so macht seine Beschwerdebegründung doch deutlich, dass er den zutreffenden Streitwert als eine Addition der Nominalwerte der beiden Grundschulden mit dem verlangten Geldbetrag - dieser geschuldet, weil keine rechtswirksame Sicherheitsbestellung - sieht, wobei ihm erkennbar ein Rechenfehler unterlaufen ist. 300.000 DM entsprechen nämlich nicht 150.000 Euro, sondern 153.387,56 Euro. Der Senat hat daher vorsorglich den angefochtenen Beschluss, soweit der festgesetzte Streitwert nunmehr den Betrag von 197.781,55 Euro übersteigt, von Amts wegen korrigiert (§ 25 Abs. 2 GKG).
Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das richterliche Hinweisschreiben vom 20.10.2003 Bezug. Wie der Streitwert bei einer begehrten Löschung eines Grundpfandrechts zu bestimmen ist, ist streitig. Im Hinblick auf die Erwägungen des BVerfG im Beschluss vom 16.11.1999 (u.a. BVerfG v. 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946) möchte der Senat nicht der Auffassung folgen, dass der Streitwert dem Nominalwert des zu löschenden Grundpfandrechts entspricht. Der Streitwert bestimmt sich vorliegend bei begehrter Löschung einer Grundschuld nach dem Valutenstand zzgl. 20 % des restlichen Nominalwerts, des Grundpfandrechts, um dem Charakter eines abstrakten Sicherungsmittels Rechnung zu tragen, nach oben begrenzt durch den Nominalwert (wie hier auch OLG Celle, Beschl. v. 5.9.2000 - 4 W 165/00, MDR 2000, 1456). Der Streitwert bei einer zu löschenden Grundschuld bestimmt sich daher nach nachstehender Formel
Streitwert = V + N-V/5
V steht hierbei für Valutenstand und N für Nominalwert.
Vorstehende Grundsätze bedingen, dass der Streitwert für die Klageanträge zu 1) bis 3) mit (149.310 + 153.387,56-149.310,00/5 =) 150.125,51 Euro festzusetzen war. Der Valutenstand beläuft sich nämlich auf 149.310 Euro. 20 % der Differenz zwischen 153.387,56 und 149.310 sind 815,51 Euro. Der Zahlungsantrag erhöht entgegen landgerichtlicher Ansicht den Streitwert, denn das klägerische Interesse erschöpft sich nicht in der Löschung der beiden Grundpfandrechte. Es ist vielmehr auch darauf gerichtet, einen Zahlungstitel zu bekommen.
Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zur Abhilfeprüfung an das LG zurückzuverweisen, da in der Vorlage der Akten die Willensbildung des Erstgerichtes gesehen werden kann, es bei dem festgesetzten Streitwert zu belassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG:
Fundstellen
Haufe-Index 1216683 |
OLGR Frankfurt 2004, 348 |
RVG-B 2005, 116 |