Tenor
Der angefochtene Beschluß und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 1. Juni 1989 werden aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das Grundbuchamt zurückgegeben.
Der Wert des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und der des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt je 500.000,– DM.
Gründe
Die Antragsteller zu 1) bis 12) sind je als Eigentümer einer Wohnung in dem Hause … im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Ihr Wohnungseigentum besteht Je aus dem im Wohnungsgrundbuch angegebenen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten, aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Wohnung.
Das von dem Bauträger nach § 8 WEG im Jahre 1967 geteilte Grundstück … bestand bei Abgabe der Teilungserklärung aus dem Flurstück 505 mit der Größe von 28,22 a. Dieses Flurstück ist gemäß Veränderungsnachweis Nr. 43/1977 des Katasteramts … in die Flurstücke 505/1 (Gebäude- und Freifläche, … mit einer Größe von 10,47 a und 505/2 (Gebäude- und Freifläche, … mit einer Größe von 17,75 a zerlegt … worden. Nach der dem Veränderungsnachweis beigefügten Abzeichnung der Flurkarte ist das Flurstück 505/1 mit mehreren Gebäuden, das Flurstück 505/2 mit einem Gebäude (in dem sich die Eigentumswohnungen befinden) bebaut. Die Zerlegung des Grundstücks Nr. 505 in die beiden Flurstücke 505/1 und 505/2 ist im Jahre 1977 in das Wohnungsgrundbuch eingetragen worden.
Die Antragsteller beabsichtigen, der katastertechnischen Zerlegung des früheren Flurstücks 505 die rechtliche Teilung des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks folgen zu lassen dergestalt, daß das Flurstück 505/1 in gewöhnliches Bruchteilsmiteigentum nach § 1008 BGB umgewandelt wird.
Sie haben deshalb durch – voneinander getrennte – öffentlich beglaubigte Erklärungen die Teilung des bisher unter der laufenden Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Grundstücks in zwei selbständige Grundstücke sowie die Eintragung der Teilung in das Grundbuch bewilligt und beantragt. Durch die gleichen Erklärungen haben sie das Grundstück Flurstück 505/1 aus der Haftung für ihre Wohnungseigentumsrechte entlassen und die Abschreibung dieses Grundstücks bewilligt und beantragt.
Die am 1.08.1988 bei dem Grundbuchamt eingereichten Anträge, denen der Bescheid des Landkreises … vom 31.07.1986 beigefügt war, wonach auf Antrag der Frau … in … vom 24.04.1986 die beabsichtigte Teilung des Grundstücks nach den §§ 19 BBauG a.F., 108 HBO genehmigt wird, hat der Rechtspfleger mit Zwischenverfügung vom 1.06.1989 beanstandet. Die öffentlich beglaubigten „Pfandfreigabeerklärungen” der Antragsteller seien unzureichend, weil in ihnen eine teilweise Aufhebung des Sondereigentums liege. Deshalb sei nach § 4 WEG die Einigung sämtlicher Antragsteller in Form der Auflassung in einer notariellen Nachtragsurkunde zu erklären. Ferner bedürfe es zur Eintragung der beantragten Teilung der Zustimmung sämtlicher dinglich Berechtigten in öffentlich beglaubigter Form, weil nach Vollziehung der Teilung der aus den Bewilligungen, die den Eintragungen der dinglichen Rechte zugrundeliegen, ersichtliche ursprüngliche Belastungsgegenstand nicht mehr vorhanden sei und wegen der wegfallenden Identität des Belastungsgegenstandes auch nicht automatisch Gesamtbelastungen entstünden.
Der gegen die Zwischenverfügung gerichteten Erinnerung haben Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht die Beschwerde mit Beschluß vom 15.11.1989 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 1.12.1989.
Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur ersatzlosen Aufhebung der Vorentscheidungen.
Die Zwischenverfügung vom 1.06.1989 kann aus formellen Gründen keinen Bestand haben. Die Zwischenverfügung und die bei Eingang eines neuen Antrags einzutragende Vormerkung (§ 18 Abs. 1, 2 GBO) sind Mittel, um der Eintragung den sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung des Antrags nicht gewahrt bliebe. Eine Zwischenverfügung ist deshalb nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 311/313 = Rpfleger 1958, 216; BayObLGZ 1980, 299/306; 1982, 181/183 = Rpfleger 1981, 58; 1983, 390; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 3. Aufl., – KEHE – RdNr. 16; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., RdNr. 14, je zu § 18). Andernfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt (BayObLGZ a.a.O.; Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl., § 18 Anm. 3 d).
Aus diesem Grund kann es nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluß eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das seinerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll (BayObLG, Rpfleger 1986, 176 und DNotZ 1986, 237; Horber/Demharter, a.a.O., § 18 Anm. 8 b). Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt – auch – das Fehlen einer Auflassung beanstande...