Leitsatz (amtlich)
Für die Bemessung des pauschalierten Stundenansatzes kommt es nach einem vollzogenen Betreuerwechsel auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung der Betreuung an. Dies gilt auch dann, wenn zunächst ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war, der wegen mangelnder Eignung entlassen wurde.
Normenkette
VBVG § 5 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-29 T 176/06) |
Gründe
I. Für die Betroffene wurde zunächst mit Beschluss vom 28.8.2003 ein Neffe ihres Ehemannes zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt. Nachdem die bis zu diesem Zeitpunkt mittellose Betroffene von ihrem im Juli 2004 verstorbenen Ehemann ein aus verschiedenen Immobilien und Konten bestehendes Vermögen in einer Größenordnung von ca. 2 Mio. EUR geerbt hatte und der ehrenamtliche Betreuer Rückstände bei den Heimkosten auflaufen ließ und trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht Rechnung legte, entließ das AG nach Anhörung und Zustimmung der Betroffenen mit Beschluss vom 29.4.2005 den ehrenamtlichen Betreuer und bestellte die jetzige Betreuerin, welche als Rechtsanwältin die Betreuung berufsmäßig führt.
Für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 4.5.2005 bis 30.6.2005 bewilligte das AG der Betreuerin auf der Grundlage eines Stundensatzes von 31 EUR zzgl. Mehrwertsteuer sowie 43,75 Stunden nachgewiesener Tätigkeit eine aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlende Vergütung von 1.573,25 EUR.
Für die Zeit vom 1.7.2005 bis 3.8.2006 beantragte die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 3.036 EUR. Hierbei legte sie für die Zeit vom 01.Juli bis 3.8.2005 den Stundensatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 VBVG (Betreuung in den ersten drei Monaten, vermögende Betroffene, Aufenthalt im Heim), für die Zeit vom 4.8. bis 3.11.2005 den Stundensatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 VBVG (Betreuung im vierten bis sechsten Monat, vermögende Betroffene, Aufenthalt im Heim), für die Zeit vom 4.11.2005 bis 3.5.2006 den Stundenansatz des § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 VBVG (Betreuung im siebten bis zwölften Monat, vermögende Betroffene, Aufenthalt außerhalb eines Heims) und für die Zeit vom 4.5. bis 3.8.2006 den Stundensatz des § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 VBVG (Betreuung länger als zwölf Monate, vermögende Betroffene, Aufenthalt außerhalb eines Heims) zugrunde.
Das AG setzte mit Beschluss vom 5.9.2006 eine Vergütung in Höhe von 2.134 EUR zugrunde, wobei bereits für die Zeit ab 1.7.2005 von einer länger als zwölf Monate andauernden Betreuung ausgegangen und zunächst der Stundensatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 VBVG und für die Zeit ab dem 31.10.2005 wegen des zwischenzeitlich erfolgten Umzuges der Betroffenen aus dem Heim zurück in ihr Haus der Stundensatz des § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 BVG in Ansatz gebracht wurde.
Hiergegen wandte sich die Betreuerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend machte, beim Stundenansatz sei hinsichtlich der Dauer der Betreuung nicht auf die erstmalige Bestellung des ehrenamtlichen Betreuers, sondern vielmehr auf den erstmaligen Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Berufsbetreuerin am 29.4.2005 abzustellen, da der ehrenamtliche Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen worden sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen wies das LG mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.10.2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das AG habe zutreffend die Stundenansätze des § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 und Satz 2 Ziff. 4 VBVG zugrunde gelegt, da es hierbei maßgeblich nicht auf die erstmalige Bestellung eines Berufsbetreuers, sondern die erste Bestellung eines Betreuers überhaupt ankomme, wobei es sich auch um einen ehrenamtlichen Betreuer handeln könne.
Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Die sofortige weitere Beschwerde erweist sich kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. §§ 69e Abs. 1 Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG als statthaft und auch im Übrigen als zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Für die Bemessung der sich seit dem Inkrafttreten des 2. BtÄndG zum 1.7.2005 nach den Vorschriften des VBVG richtenden pauschalen Vergütung des Berufsbetreuers kommt es auch im Falle eines vollzogenen Betreuerwechsels auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung der Betreuung an.
Nach § 5 VBVG ist der dem Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand nach pauschalierten Stundenansätzen zu bemessen, die in zeitlicher Hinsicht in vier Stufen einen kontinuierlich abnehmenden Zeitaufwand für die ersten drei Monate der Betreuung, den Zeitraum vom 1. bis 6. Monat, vom 7. bis 12. Monat und die danach folgende Zeit differenzieren. In sachlicher Hinsicht werden innerhalb dieses Zeitrasters unterschiedliche Stundenansätze danach vorgegeben, ob der Betreute vermögend oder mittellos ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in oder außerhalb eines Heimes ha...