Entscheidungsstichwort (Thema)
Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 81 I 2 FamFG
Normenkette
FamFG § 81
Verfahrensgang
AG Gießen (Entscheidung vom 21.10.2011; Aktenzeichen 247 F 1644/11) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben. Auslagen werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.200,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des betroffenen Kindes. Sie hatten in einem vorangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht am 22. 7. 2011 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen. Der Antragsteller, ein ...-Bediensteter, hat knapp zwei Monate später Abänderung beantragt, weil ihm zum ...2011 die Versetzung in L1 angekündigt worden sei. Die Beteiligten haben daraufhin eine neue gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung über Kontakte zwischen Vater und Tochter während Deutschlandreisen geschlossen. Das Amtsgericht hat den Beteiligten die Gerichtskosten des Abänderungsverfahrens je zur Hälfte auferlegt und entschieden, dass Auslagen nicht erstattet werden. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde.
Die nach § 58 statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert von 600,- Euro ist erreicht (§ 61 FamFG). Die Gerichtskosten belaufen sich infolge der Hinzuziehung des Verfahrensbeistands und des Dolmetschers auf 877,72 Euro und die Kosten der anwaltlichen Vertretung auf 586,08 Euro. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in Höhe der ihr entstandenen Anwaltskosten zuzüglich der hälftigen Gerichtskosten beschwert.
Auf die Beschwerde war die Entscheidung über die Gerichtskosten dahingehend abzuändern, dass sie nicht erhoben werden (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Es besteht keine Veranlassung, den Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil er unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hätte (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 FamFG). Davon kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil er nicht zum zunächst angegebenen Zeitpunkt in L1 ausgereist ist. Er hat mitgeteilt, es hätten sich Verzögerungen ergeben, die er nicht zu verantworten habe. Er werde demnächst in L1 ausreisen. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller begründeten Anlass zur Einleitung des Verfahrens hatte. Der Vater eines im Inland lebenden Kindes hat ein berechtigtes Interesse, den Umgang für die Zeit seines Aufenthalts in einem entfernten Land noch zu regeln, bevor er dorthin verzieht. Aus der Sicht des Antragstellers war es sinnvoll, das Umgangsverfahren schon einzuleiten, als sich die Versetzung nur abzeichnete, ohne dass das Datum schon sicher feststand.
Es entspricht billigem Ermessen, gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Die Vorschrift ersetzt § 94 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 - 6 KostO in der bis zum 31. 8. 2009 geltenden Fassung. Nach altem Recht konnte nur in Sorge- und Umgangsverfahren von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen werden. Das lag nahe, wenn das Verfahren von keinem Elternteil zurechenbar verursacht worden war (Korintenberg/Lappe, 15. Aufl., Rdnr. 36 zu § 94 KostO). Nach dem neuen Recht ist die Beschränkung der Kostenbefreiung auf Kindschaftsverfahren entfallen. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG zielt allgemein auf Fälle ab, in denen es nach dem Verlauf und dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten zu belasten (BT-Ds 16/6308, S. 215). Das liegt allerdings in Kindschaftssachen weiterhin näher als in anderen Verfahren nach dem FamFG (Prütting/Helms/Feskorn, Rdnr. 15 zu § 81 FamFG). Gesichtspunkte, die im Einzelfall für eine Kostenbefreiung der beteiligen Eltern sprechen können, sind ein hoher Anteil von aus Gründen des Kindesinteresses verursachten Kosten, etwa der Kosten eines Sachverständigengutachtens oder eines Verfahrensbeistandes (MK-Schindler, 3. Aufl., Rdnr. 16 zu § 81 FamFG) oder dass die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten war (Prütting/Helms/Feskorn, Rdnr. 16 zu § 81 FamFG). Auch der Anfall von Dolmetscherkosten kann Anlass geben, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (BGH, FamRZ 2010, S. 809 - zit. nach juris). Vorliegend sind hohe Kosten durch Beauftragung eines Verfahrensbeistands und Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden. Weil die beteiligten Eltern zudem zweimal binnen eines Jahres mit den Kosten eines Kindschaftsverfahrens belastet waren, entspricht es billigem Ermessen, Gerichtskosten nicht zu erheben.
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Auslagenentscheidung wendet. Bei der Anordnung, dass Auslagen zu ersetzen sind, ist Zurückhaltung geboten. Wenn ein Ausnahmefall nach § 81 Abs. 2 FamFG nicht vorliegt, hat im Kindschaftsverfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in der Regel selbst zu tragen (OLG Nürnberg, FamRZ 2010, S...