Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage entfällt nicht bereits durch die Aufgabe der Anspruchsberühmung durch den Gegner, sondern erst mit dessen förmlichem Anspruchsverzicht.
2. Erledigung tritt nicht bereits mit Eintritt der Verjährung, sondern erst mit Erhebung der Verjährungseinrede ein.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 3a, § 11; ZPO §§ 91a, 256
Verfahrensgang
LG Fulda (Beschluss vom 15.09.2023; Aktenzeichen 7 O 7/23) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.10.2023 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Fulda vom 15.09.2023 wird der Abhilfebeschluss vom 15.09.2023 aufgehoben und damit der Ausgangsbeschluss gemäß § 91a ZPO vom 23.08.2023, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 782 Euro festgesetzt (Gebührenstufe bis 1.000 Euro).
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO.
Der Kläger vertrieb (u.a.) auf der Plattform "X" unter seiner geschäftlichen Bezeichnung "Trendgravur" drei Windlichter mit eingravierten Sprüchen, darunter das nachfolgend wiedergegebene, im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständliche (nachfolgend: Windlicht "Glück", vgl. Anlagen K1 und K2, GA 21 ff.):
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Die Plattform X informierte den Kläger am 10.01.2023 darüber, dass zahlreiche seiner Angebote deaktiviert worden waren, nachdem die Beklagte eine Verletzung ihres "Copyrights" bzw. ihres geistigen Eigentums geltend gemacht hatte (Anlage K9, GA 114 f.).
Die Beklagte, die nach ihrer Errichtung mit Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2021 am 16.08.2021 ins Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Anlage K8, GA 113), ließ den Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2023 aus Wettbewerbsrechts unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG) abmahnen. Sie machte geltend, der Kläger habe drei ihrer Produkte unlauter nachgeahmt, darunter das nachfolgend wiedergegebene (vgl. Anlage K10, GA 118 ff.):
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Der Kläger vertrat ihr gegenüber mit Anwaltsschreiben vom 08.02.2023 die Auffassung, dem Windlicht fehle bereits die wettbewerbliche Eigenart. Auch sei es die Beklagte, die die von ihm bereits seit 2020 vertriebene Gestaltung nachgeahmt habe. Er gab ihr bis zum 17.02.2023 Gelegenheit, zu bestätigten, dass sie an den geltend gemachten Ansprüchen nicht festhalte und behielt sich die Erhebung einer Feststellungsklage vor (vgl. Anlage K11, GA 125 ff.).
Die Beklagte bot mit Schreiben vom 17.02.2023 an, sich bei Übernahme der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 Euro mit einer Vertragsstrafenerklärung bezüglich der beiden hier nicht streitgegenständlichen Windlichter zufriedenzugeben (Anlage K12, GA 132 f.).
Dem trat der Kläger (u.a.) unter Verweis darauf entgegen, dass das Windlicht "Glück" schon im Februar 2021 erstellt und im Oktober und November 2021 nochmals durch ihn beworben worden sei (vgl. Anlage K14, GA 136 ff.).
Mit seiner streitgegenständlichen Klage hat er (zusammengefasst) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm gegenüber keinen Anspruch hat, dass er es unterlässt, das Windlicht "Glück" in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben, wie von ihr mit Schreiben vom 25.01.2023 (Anlage K10) gefordert.
Der Kläger hat behauptet, das Windlicht "Glück" sei im Februar 2021 auf Grundlage eines von der Firma "A" in mehreren Farben vertriebenen Bechers (vgl. Anlage K5, GA 64 ff.) von seiner Ehefrau entworfen worden. Er verkaufe dieses Windlicht bereits seit März 2021 und habe es (u.a.) am 04.10.2021 und 21.11.2021 auf Facebook beworben (vgl. Anlage K3, GA 50 f. [51]); Beweis: Zeugin B). Es handele sich um einen üblichen, personalisierten Geschenkartikel mit gängigem Spruch (vgl. Anlage K4, GA 52 ff.), wie ihn auch andere Händler anböten (vgl. Anlagen K6 und K7, GA 79 ff.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das angeblich nachgeahmte Windlicht verfüge nicht über wettbewerbliche Eigenart, auch lägen weder eine Nachahmung noch eine Herkunftstäuschung vor.
Die Beklagte hat (u.a.) behauptet, (u.a.) das Windlicht "Glück" sei von einer ihrer Mitarbeiterinnen, der Zeugin C, entwickelt worden. Es gehöre seit dem 12.09.2022 (vorgerichtlich: August 2022) zu ihrem Sortiment (Beweis: Zeugin D). Auch andere Mitbewerber seien im "Bereich des Abkupferns" tätig. Das personalisierte Windlicht sei neu gewesen.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 hat die Beklagte, um das Verfahren abzukürzen und den mit einer Beweisaufnahme verbundenen Aufwand abzukürzen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl ...