Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache
Normenkette
FamFG § 150 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Büdingen (Beschluss vom 04.11.2014; Aktenzeichen 51 F 204/12) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 1.000 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die vom AG nach § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG getroffene Kostenentscheidung ist nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH FamRZ 2011, 1933) und im Übrigen nach §§ 567 ff. ZPO auch zulässig.
In der Sache hat sie auch Erfolg, weil das AG der Antragstellerin die Verfahrenskosten nicht in vollem Umfang hätte auferlegen dürfen.
Das AG hat seine Kostenentscheidung zu Unrecht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG gestützt, wonach im Falle der Rücknahme des Scheidungsantrages der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn mit dem Tod des Antragsgegners am ... 2013 hat sich das Ehescheidungsverfahren nach § 131 FamFG erledigt. Anders als bei § 91a ZPO tritt insoweit der Wegfall der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens in der Hauptsache kraft Gesetzes ein und bedarf keiner Erklärung durch Verfahrenshandlungen der Beteiligten (BGH FamRZ 2011, 11; Horndasch FuR 2013, 358). Ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache aber infolge Erledigung entfallen, kann entgegen einer in der Literatur (Helms in: Prütting/Helms § 131 FamFG Rz. 7; Zöller/Lorenz § 131 FamFG Rz. 5) und der älteren Rechtsprechung (OLG Naumburg FamRZ 2006, 867) vertretenen Ansicht der Scheidungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden (so zutreffend MünchKomm/FamFG/Hilbig-Lugani § 131 Rz. 8; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig § 131 FamFG Rz. 7). Die auf den Hinweis des AG erklärte Antragsrücknahme ging daher ins Leere, so dass die Kostenentscheidung auch nicht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG gestützt werden konnte. Für den Fall der Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache, insbesondere auch durch den Tod eines der Ehegatten, ist die Kostenentscheidung vielmehr nach § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG zu treffen, wonach die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind.
Dabei ist durch den Tod des Antragsgegners das Verfahren hinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung im vorliegenden Fall nicht nach der im Ehescheidungsverfahren nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG anzuwendenden Vorschrift des 239 ZPO (Musielak/Borth § 131 FamFG Rz. 3) unterbrochen worden, da der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 246 ZPO). Da auch weder von der Antragstellerin noch vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 246 Abs. 1 HS. 2 ZPO die Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf die noch zu treffende Kostenentscheidung beantragt worden ist, war in der Sache - unabhängig von der Stellung eines Antrages (Keidel/Weber § 131 FamFG Rz. 10) - über die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe von § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG zu entscheiden. Die Gegenansicht (MünchKomm/FamFG/Hilbig-Lugani § 131 Rz. 12), wonach eine Kostenentscheidung nach dem Tode eines Ehegatten nur auf Antrag zu treffen sein soll, findet im Gesetz keine Rechtfertigung.
Mithin waren die Kosten des Ehescheidungsverfahrens und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren war nach § 20 FamGKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und auch im Übrigen eine Aufhebung der außergerichtlichen Kosten nach § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 7710874 |
FamRZ 2015, 747 |