Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 02.08.2016; Aktenzeichen 87 F 11/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bingen a. Rh. vom 02.08.2016 in der Form des Nichtabhilfesbeschlusses vom 10.08.2016 aufgehoben.
Gründe
I. Nachdem die Antragstellerin im Termin vom 03.12.2015 wie mit ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 01.02.2013 angekündigt, die Scheidung beantragt, der Antragsgegner sich dem Antrag auf Scheidung der am 09.03.1990 geschlossenen Ehe angeschlossen und die Antragstellerin nach zwischenzeitlichem Teilanerkenntnisbeschluss zu Lasten des Antragsgegners ihren am 11.09.2014 formulierten Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 116.732,46 EUR gestellt hatte, verstarb der Antragsgegner am 18.07.2016. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 hatte er zur Untermauerung seines Antrags auf Abtrennung der Folgesachen gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 FamFG eine unheilbare Erkrankung mitgeteilt, die die Antragstellerin in Abrede gestellt hat. Der Bevollmächtigte der Antragsstellerinn hatte dem Familiengericht das Ableben des Antragsgegners unter Vorlage einer beglaubigten Sterbeurkunde am 26.07.2016 angezeigt, woraufhin das AG unter Festsetzung des Verfahrenswertes für alle Folgesachen auf 178.532,46 EUR, mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.08.2016 die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben hat.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, die Folgesache Zugewinn isoliert fortzuführen und vorsorglich gegen den Beschluss vom 02.08.2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Diesen Antrag, den das AG dem Bevollmächtigten des Verstorbenen am 10.08.2016 formlos übersandt hat, nahm es zum Anlass, begründet auf § 68 Abs. 1 FamFG, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, weil die Antragstellerin die Todesanzeige nicht entsprechend § 141 Satz 2 Halbsatz 2 FamFG mit einem Fortführungsantrag verbunden habe.
Mit ihrem an das Familiengericht gerichteten, dem Beschwerdegericht nachrichtlich übersandten, Schriftsatz vom 25.08.2016 vertieft die Antragstellerin ihre Bedenken gegen die Richtigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses und beantragt die Folgesache Güterrecht gegebenenfalls vorläufig auszusetzen und nach Ermittlung der Erben fortzusetzen.
II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (1.), auch im Übrigen zulässig (2.) und in der Sache begründet (3.).
1. Gegen die isolierte Kostenentscheidung des AG im Scheidungsverbund gem. § 150 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 FamFG findet entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11 = FamRZ 2011, 1933; Henjes in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, Rn. 31 zu § 150); gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach streitloser Hauptsacheregelung (in FG-Sachen) ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (BGH a.a.O.); anders in - wie hier - Ehe- und Familienstreitsachen, in denen die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statthaft ist (BGH, Beschluss vom 25.9.2013 - XII ZB 464/12 - Rn. 15, juris; Weber in: Keidel, FamFG, 18. Auflage, Rn. 17 zu § 150 und Rn. 112 zu § 131 sowie Meyer-Holz ebenda Rn. 97a zu § 58; weiterhin kritisch: Musielak/Borth, FamFG, Rn. 13 zu § 58). Die (Nicht-)Abhilfeentschei- dung, die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 unzulässig gewesen wäre, beruht dann auf § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Zwar hat die Antragstellerin vorsorglich aus den, den Antrag nach § 141 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 2 FamFG begründenden, Ausführungen sofortige Beschwerde eingelegt. Demnach sollte das Rechtsmittel aber nach dem wohlverstandenen Antrag der Antragstellerin nicht nur für den Fall, d.h. innerprozessual bedingt, eingelegt werden, dass das AG dem Fortsetzungsantrag nicht entspricht, sondern unbedingt mit dem Ziel einer Fortführung. Die Bezeichnung als "vorsorglich" ist dann im Sinne von "fristwahrend" zu verstehen. Da sich das Rechtsmittel gegen eine bereits erlassene Entscheidung richtet, stellt sich auch nicht die Frage einer ggf. unzulässigen Antizipation.
3. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, § 572 Abs. 3 ZPO. Das AG durfte zwar aus seiner Sicht über die gesamten Verfahrenskosten und entscheiden damit - konkludent - feststellen, dass sich das Verfahren nach § 131 FamFG durch den Tod des Antragsgegners erledigt hatte, da ein Antrag auf isolierte Fortführung der Folgesache Güterrecht am 02.08.2016 noch nicht gestellt war.
Dennoch war der - dann - am 09.08.2016 gestellte Antrag noch rechtzeitig, weshalb das AG zu Unrecht von einer Erledigung bereits am 02.08.2016 ausging. Maßgeblich für die Feststellung der Erledigung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel.
Zwar galten Hauptsache und Folgesachen (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 131 FamFG Rn. 9) zum Zeitpunkt des angefochte...