Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Urteil vom 24.09.1987; Aktenzeichen 9 F 26/87)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II der Urteilsformel) abgeändert.

Von dem Rentenkonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: 52 …40 F 007, werden auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: 52 …54 R 520, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 47,60 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.1986, übertragen.

Weiterhin werden zum Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften der Parteien von dem vorgenannten Rentenkonto des Antragstellers auf dasjenige der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von weiteren 31,57 DM monatlich, bezogen ebenfalls auf das Ende der Ehezeit am 31.12.1986, übertragen.

Die Kosten (auch) des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Wert: 1.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Mit dem nur hinsichtlich des Versorgungsausgleichs angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht auf den am 23.01.1987 zugestellten Scheidungsantrag die am …1984 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der beteiligten Bundesversicherungsantalt für Angestellte (BfA) auf dasjenige der Antragsgegnerin ebenfalls bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 101,41 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.1986, übertragen hat. Dem liegen folgende vom Amtsgericht ermittelte Versorgungsanwartschaften der Parteien zugrunde, jeweils bezogen auf die Ehezeit vom 1.09.1984 bis 31.12.1986, monatlich und – ggfs. – dynamisiert:

Ehemann:

Gesetzliche Rentenversicherung (BfA)

155,30 DM.

Betriebliche Altersversorgung bei der Allgemeinen Hypothekenbank AG

90,83 DM

und

bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV)

18,40 DM.

Ehefrau:

Gesetzliche Rentenversicherung (BfA)

60,10 DM.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse Wiesbaden (ZVK)

1,62 DM.

Zur betrieblichen Anwartschaft bei der A. …bank (…) hat es die von dieser unter Vorlage der Ruhegeldordnung mitgeteilte Jahresrente von 39.978,– DM, erreicht bei Vollendung des 65. Lebensjahres am 11.03.2005, zeitratierlich (bei einer mitgeteilten Betriebszugehörigkeit ab 11.03.1977 bis zum Ausscheiden, mithin 336 Monate im Verhältnis zur Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit von 28 Monaten) mit 3.351,50 DM festgestellt und diesen Wert als ab Leistungsbeginn dynamisch mit einem Zuschlag von 60 % zum Faktor 3,2 nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung (Lebensalter zum Ende der Ehezeit 46 Jahre) und den Faktoren der amtlichen Rechengrößen in eine dynamische ehezeitbezogene Anwartschaft in angegebener Höhe umgerechnet.

Die von diesem mitgeteilte Anwartschaft beim BVV in Höhe von jährlich 17.958,97 DM, darin enthalten ein Überschußanteil von 1.795,57 DM, bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1.08.1985 bis 1.03.2005 hat es als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch behandelt und dementsprechend zeitratierlich (28 Monate zu 463 Monate Gesamtzeit) mit dem Faktor 3,2 der Tabelle 1 der Barwertverordnung und den Faktoren der amtlichen Rechengrößen umgerechnet.

Von den so ermittelten Anwartschaften hat es zunächst die Differenz zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes einerseits (155,30 DM) und denjenigen der Ehefrau einschließlich der bei der ZVK erworbenen Anwartschaften (zusammen 61,72 DM) hälftig, also mit 46,79 DM im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen und den Ausgleich im übrigen, also den Halbanteil der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes von zusammen 54,62 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ebenfalls auf das Rentenkonto der ausgleichsberechtigten Ehefrau übertragen.

Gegen das ihm am 1.10.1987 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am Montag, dem 2.11.1987 befristete Beschwerde wegen des Versorgungsausgleichs eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist am 4.01.1988, ebenfalls einem Montag, … begründet. Er rügt die Umrechnung der auf seiner Seite bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der AHB als unzutreffend und beanstandet insbesondere, daß das Amtsgericht diese als im Leistungsteil voll dynamisch mit einem entsprechenden Zuschlag zum Faktor der Barwertverordnung behandelt hat. Diese Bewertung treffe bei richtiger Auslegung der Ruhegeldordnung nicht zu, als die dahingehenden Anwartschaften im Anwartschafts- und Leistungsteil statisch seien. Er bezweifelt auch die dem Amtsgericht von der AHB mitgeteilte Höhe der Jahresrente, die für ihn nicht nachvollziehbar sei, insbesondere sei nicht ersichtlich, ob bei der hier gegebenen Gesamtversorgung bereits die anzurechnenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem BVV berücksichtigt worden seien.

Die BfA gibt in der Sache keine S...

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