Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Anrecht aus verschiedenen Bausteinen besteht, die sich teilweise nach § 39 VersAusglG unmittelbar bewerten lassen, so ist es zulässig und zur Erzielung möglichst genauer Ergebnisse geboten, hinsichtlich dieser Teile die unmittelbare Bewertung und im Übrigen die zeitratierliche Bewertung vorzunehmen.

Bei Ausscheiden aus einem Unternehmen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung stellt bereits dieser Zeitpunkt das Ende der Betriebszugehörigkeit dar, selbst wenn die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Rentenbeginn als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersversorgung berücksichtigt wird.

Eine nach Ende der Ehezeit erfolgte Erhöhung der Betriebsrente durch die Berücksichtigung der Zeit vom Eintritt in den Vorruhestand bis zum Erreichen der Altersgrenze als versorgungssteigernde Zeit ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch zeitratierliche Bewertung zu berücksichtigen.

Hat der nach der Gesamtbilanz nach altem Recht ausgleichsberechtigte Ehegatte die werthöheren Anwartschaften i.S.d. § 1587 Abs. 1, 2 BGB a.F. erworben, so ist auch in Höhe der Hälfte der Differenz dieser Anrechte ein Teilausgleich des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten i.S.d. § 53 VersAusglG erfolgt, der dem Ausgleichsbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hinzuzurechnen ist.

Im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG können Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen nur berücksichtigt werden, soweit sie auf Leistungen beruhen, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Zur Ermittlung des entsprechenden Beitragsanteils kann - auch für Zeiträume vor deren In-Kraft-Treten - auf die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) zurückgegriffen werden. Der auf den Ausgleichsbetrag entfallende Anteil der so ermittelten Versicherungsbeiträge ist nach dem Verhältnis des Ausgleichsbetrags zu den Gesamtrenteneinkünften des Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen. Zur Berücksichtigung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI und eines im Krankenversicherungstarif vorgesehenen Selbstbehaltes.

Die schuldrechtliche Ausgleichsrente ist gem. § 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB ab dem ersten des Monats zu zahlen, in dem die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt worden ist.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 20, 27, 39-41, 53; SGB VI § 106; BGB §§ 1585b, 1613

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 21.02.2011; Aktenzeichen 541 F 13/09 VA)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag von 29.858,19 EUR für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 31.3.2012 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 986,85 EUR ab April 2012, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung in dem Beschluss des AG Wiesbaden vom 21.2.2011.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.174 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten schlossen [im Dezember 1968] die Ehe. Sie wurde aufgrund des am 28.8.1991 der Ehefrau zugestellten Scheidungsantrags des Ehemanns durch Urteil des AG Wiesbaden vom 15.7.1992 (Aktenzeichen 53 F 1058/91), rechtskräftig seit dem 15.7.1992, geschieden. In dem Urteil wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt. Über den Versorgungsausgleich entschied das AG Wiesbaden durch Beschluss vom 6.7.1995 (Aktenzeichen 53 F 1058/91 VA). Hierbei übertrug es eine monatliche Rentenanwartschaft von 67,20 DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau. Der Ausgleich der übrigen Anwartschaften des Antragstellers gegenüber der Hoechst AG und der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst AG VVaG wurde in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Die eingeholten Auskünfte hatten ergeben, dass der Ehemann über eine ehezeitliche Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 1434,25 DM und über dynamisierte Anwartschaften aus betrieblicher Altersvorsorge von insgesamt 850,56 DM verfügte. Die Ehefrau hatte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 182,49 DM und Anwartschaften auf Beamtenversorgung i.H.v. 1257,03 DM erworben. Nach der Begründung diente der Betrag von 67,20 DM dem teilweisen Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Mit im vorliegenden Verfahren beim AG am 21.9.2009 eingegangenem, dem Ehemann am 27.10.2009 zugestelltem Antrag hat die Antragstellerin die Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.2.2009 Regelaltersrente der ...

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