Leitsatz (amtlich)
1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig; dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
2. Dem Vollstreckungsabwehrantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist, insb. wenn die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wurde und der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist.
3. § 767 Abs. 2 ZPO gilt für Vollstreckungsabwehranträge im Hinblick auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich nicht.
Normenkette
WEG §§ 43, 45; ZPO §§ 767, 794-795
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-13 T 277/05) |
Gründe
Die Antragstellerin war bis zum 24.4.1996 Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hat zu diesem Zeitpunkt ihr Miteigentum an ihren Sohn übertragen, ohne dies der Verwaltung anzuzeigen.
Im Verfahren vor dem AG Frankfurt/M., Az. 43 UR II 36/02, ist sie auf Zahlung einer Sonderumlage in Anspruch genommen worden; im Wege der Widerklage hat sie zahlreiche Anträge gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gestellt. Durch Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 10.3.2004 (Bl. 399 ff. der Akte AG Frankfurt/M., Az. 43 UR II 36/02) sind ihr 5/6 der gerichtlichen sowie der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Die gegen diese Entscheidung an den Senat gerichteten weiteren Beschwerden (Az. 20 W 121/04) sind jeweils zurückgenommen worden.
Auf der Grundlage des Kammerbeschlusses vom 10.3.2004 ist am 22.12.2004 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen (Bl. 482 ff. der Akte AG Frankfurt am Main, Az. 43 UR II 36/02), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist durch Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 3.2.2005 (Bl. 500 ff. der Akte AG Frankfurt/M., Az. 43 UR II 36/02) zurückgewiesen worden.
Am 26.3.2005 hat die Antragstellerin Vollstreckungsabwehrklage gegen den bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung erhoben, da sie keine Eigentümerin sei, habe keine Entscheidung gegen sie ergehen dürfen.
Durch Beschluss vom 19.10.2005 (Bl. 158 ff. d.A.) hat das AG den Vollstreckungsabwehrantrag zurückgewiesen und der Antragstellerin die gerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei der mangelnden Eigentümerstellung um keinen Einwand, der gem. § 767 Abs. 2 ZPO erst nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sei. Die Eigentumsumschreibung sei der Antragstellerin im Gegensatz zu den Antragsgegnern bereits seit 1996 bekannt gewesen. Diese habe durch einfache Mitteilung dieses Umstandes das damalige Verfahren beenden können, statt dessen aber zahlreiche Gegenanträge gestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegner haben Anschlussbeschwerde erhoben, mit der sie eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens begehrt haben.
Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses haben die Antragsgegner am 31.5.2005 vollständige Befriedigung ihrer Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 30.1.2006 haben die Antragsgegner der Antragstellerin die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgehändigt.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 199 ff. d.A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner den angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass die Antragstellerin neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vollstreckungsgegenklage unzulässig geworden sei, nachdem am 31.5.2005 eine vollständige Befriedigung der Antragsgegner eingetreten sei. Spätestens mit Rückgabe des vollstreckbaren Titels sei die Zwangsvollstreckung beendet. Im Übrigen sei auch die Entscheidung des AG in der Sache selbst nicht zu beanstanden. Der Einwand der fehlenden Eigentümerstellung sei nicht erst nach Schluss der Verhandlung im Ursprungsverfahren entstanden. Das Verfahren sei rechtskräftig beendet, der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund dieser rechtskräftigen Kostenentscheidung zutreffend ergangen.
Gegen diesen am 17.2.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 3.3.2006 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 9.5.2006 (Bl. 235 ff. d.A.) begründet hat.
Sie beantragt, unter Aufhebung der im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage verkündeten, zurückweisenden Beschlüsse des AG Bad Homburg vom 19.10.2005 (Aktenzeichen 2 II 16/05) bzw. des LG Frankfurt vom 16.2.2006 (Aktenzeichen 2/13...