Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag im Jahr 2009

 

Normenkette

BGB-InfoV § 14; BGB § 355

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.07.2016; Aktenzeichen 2-28 O 12/16)

 

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Es wird darüber hinaus darum gebeten, binnen gleicher Frist die lediglich bis zur Widerrufserklärung geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zum Zwecke der Streitwertfestsetzung mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az.: XI ZR 17/16).

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Umwandlung eines im Februar 2009 begründeten grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis nach erklärtem Widerruf im April 2015 sowie Erteilung einer Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses, die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, der keiner Ergänzung oder Änderung bedarf (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das erforderliche Feststellungsinteresse jeweils bestehe. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Widerrufserklärung zu keiner Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt habe. Die Widerrufsfrist sei abgelaufen gewesen, da die Widerrufsbelehrung den damaligen gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprochen habe. Die Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft. Das Weglassen des Erhaltes des schriftlichen Antrags des Verbrauchers bei dem Beginn der Widerrufsfrist wirke ausschließlich zugunsten des Verbrauchers und sei daher zulässig. Bei § 355 BGB a.F. handele es sich um halbzwingendes Recht, sodass zugunsten des Verbrauchers von der Vorschrift abgewichen werden dürfe. Für den Verbraucher und damit auch für die Klägerin habe aufgrund der Widerrufsbelehrung unmissverständlich festgestanden, dass die Widerrufsfrist nicht vor Abschluss des Darlehensvertrages durch übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsparteien und Zurverfügungstellung dieses Vertrages beginne. Die Belehrung sei umfassend und benenne das Ereignis, das die Frist in Gang setze, sodass sie als ordnungsgemäß anzusehen sei. Der Vorwurf der Klägerin, die Belehrung lege das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrages der Beklagten unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen, überzeuge schon deshalb nicht, weil hier Vertragsantrag und Vertragsannahme am selben Tag erfolgt seien. Ferner knüpfe die Widerrufsbelehrung gerade nicht an das Vorliegen eines Vertragsantrages an, sondern ausschließlich an das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde oder einer Abschrift derselben. Die Entscheidung des BGH vom 10. März 2009 (Az.: XI ZR 33/08) sei nicht übertragbar. Auch weise die Belehrung keinen Fehler durch die Verwendung des Begriffs "Widerrufserklärung" statt "Widerrufsbelehrung" auf. Es handele sich offenkundig um ein Schreibversehen und es ergebe sich unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang, dass an den Erhalt der Widerrufsbelehrung angeknüpft werden solle. Das Schreibversehen sei deshalb offensichtlich, weil der Begriff der "Widerrufserklärung" in diesem Zusammenhang keinen Sinn mache und durch die Verwendung des Demonstrativpronomens "dieser" die Bezugnahme auf den vorliegenden Text, der mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben sei, eindeutig sei. Schließlich sei auch die Formulierung "Der Lauf der Frist beginnt einen Tag, nachdem (...)" nicht zu beanstanden, denn sie trage nur der gesetzlichen Regelung des § 187 Abs. 1 BGB Rechnung; eine gesetzliche Pflicht zu einem zusätzlichen Hinweis auf die Regelung des § 193 BGB bestehe nicht. Die Widerrufsbelehrung sei auch hinreichend deutlich gestaltet. Sie sei drucktechnisch deutlich herausgehoben, durch eine schwarze Umrandung optisch hervorgehoben und falle ferner auch durch die im Fettdruck gehaltenen Überschriften auf. Außerdem nehme die Belehrung eine eigene Seite ein, auf der gesondert zu unterschreiben sei, dass die Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden sei, sodass sie für den Verbraucher unübersehbar gewesen sei. Da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei, seien keine Schadenersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder einer Pflichtverletzung durch Falschbelehrung gegeben. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil und verfolgt ihre erstinstanzlich...

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