Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 17.04.2015; Aktenzeichen 17 OH 13/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 1) wird der Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 17.4.2015 abgeändert.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1) werden den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten war beim LG Darmstadt unter dem Aktenzeichen 17 OH 13/06 ein selbständiges Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO anhängig. In dem zwischenzeitlich beendeten Verfahren hatte der Antragsgegner zu 1) der Streithelferin zu 1) den Streit verkündet, woraufhin diese auf Seiten des Antragsgegners zu 1) mit Schriftsatz vom 13.2.2007 dem Verfahren beitrat.
Am 11.2.2011 haben die Antragsteller - ausschließlich - mit dem Antragsgegner zu 1) einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Antragsgegner zu 1) verpflichtete, an die Antragsteller zur Abgeltung aller gegenseitigen Forderungen einen Betrag i.H.v. 13.340,95 EUR zu zahlen und nach erfolgter Zahlung das selbständige Beweisverfahren gegenüber dem Antragsgegner zu 1) nicht weitergeführt werden sollte (vgl. Blatt 810, 811 d.A.).
Auf Antrag der Streithelferin zu 1) vom 6.7.2014 (Blatt 782 d.A.) ordnete das LG mit Beschluss vom 21.7.2014 (Blatt 788 - 790 d.A.) an, dass die Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 1) bis zum 31.8.2014 Klage zu erheben haben. Eine Klageerhebung der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu 1) ist nicht erfolgt.
Den Antrag der Streithelferin zu 1), den Antragstellern die der Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.4.2015, auf dessen Inhalt (Blatt 822 - 826 d.A.) umfänglich Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Erstattung der der Streithelferin zu 1) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auf Grund des zwischen dem Antragsgegner zu 1) und den Antragstellern geschlossenen Vergleichs weder unter dem Gesichtspunkt der Kostenauferlegung gem. § 494a Abs. 2 ZPO noch gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht komme.
Gegen den ihm am 27.4.2015 zugegangenen Beschluss, wendet sich die Streithelferin zu 1) mit ihrer beim LG am 8.5.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde, auf deren Inhalt (Blatt 829 - 831 d.A.) Bezug genommen wird. Hierin vertritt die Streithelferin die Auffassung, dass der zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zu 1) geschlossene Vergleich, der Verpflichtung der Antragsteller die der Streithelferin zu 1) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen, nicht entgegenstehe.
Das LG hat mit Beschluss vom 2.6.2015 (Blatt 839 - 841 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt - Zivilsenate Darmstadt - zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Anordnung der Kostentragungspflicht der Antragsteller hinsichtlich der der Streithelferin zu 1) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gem. §§ 494a Abs. 2 ZPO.
Gemäß § 494a Abs. 2 ZPO hat das Gericht im selbständigen Beweisverfahren dem bzw. den Antragstellern auf Antrag im Beschlusswege die dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen, wenn der bzw. die Antragsteller der zuvor gem. § 494a Abs. 1 ZPO getroffenen Anordnung der Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist nicht nachgekommen ist/sind.
Nach der herrschenden Rechtsprechung kann auch der Streithelfer eines Antragsgegners in einem selbständigen Beweisverfahren den Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO stellen, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzten. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 67 ZPO, wonach ein Nebenintervenient alle der Hauptpartei zustehenden Prozesshandlungen vornehmen kann. Voraussetzung ist nur, dass er sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem Willen der von ihm unterstützten Partei, also des jeweiligen Antragsgegners, setzt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261; recherchiert nach Juris).
Der Antrag kann - entsprechend der streitgegenständlichen Antragstellung - nur dahin gehen, den Antragsgegner - dem der Streithelfer beigetreten ist - zu verklagen und nicht ihn - den Streithelfer - selbst (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2007, 427; OLG Koblenz, NZ-Bau 2003, 385). Dies ergibt sich daraus, dass der Streithelfer keine weiter gehenden Befugnisse, als die von ihm unterstützte Partei hat, für die das Gesetz lediglich vorsieht, dass sie eine Anordnung dahin verlangen kann, selbst verklagt zu werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 494a, Rz. 2; BGH, Beschl. v. 23.7.2009 - VII ZB 3/07, abgedruckt u.a. in NJW 2009, 3240 - 3242, recherchiert nach Juris).