Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.04.1981; Aktenzeichen 35 F 5088/80) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert, soweit dieser durch Begründung einer Rentenanwartschaft im Wege der Beitragszahlung durchzuführen ist (vorletzter Absatz der Urteilsformel des angefochtenen Urteils).
Die Antragstellerin hat zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 1,97 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 1980, zu Gunsten des Antragsgegners auf dessen Rentenkonto bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (Versicherungsnummer 65 150453 P 003) den Betrag von 368,25 DM (Einzahlungsbetrag im Jahre 1981) einzuzahlen.
Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000,– DM.
Gründe
Die am 22.5.1952 geborene Antragstellerin und der am 15.4.1953 geborene Antragsgegner, beide deutsche Staatsangehörige, schlossen am 16.4.1974 miteinander die Ehe. Auf den am 17.5.1980 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Verbundurteil vom 23.4.1981 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für ihr Kind … geregelt und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß von dem Rentenkonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rentenkonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Berlin Rentenanwaltschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 47,20 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.4.1980, übertragen wurden und die Antragstellerin ferner verpflichtet wurde, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 2,15 DM zu Gunsten des Antragsgegner auf dessen Rentenkonto bei der Landesversicherungsanstalt Berlin den Betrag von 402,05 DM einzuzahlen. Aufgrund der im Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeholten Auskünfte der beteiligten Rentenversicherungsträger ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Antragstellerin während der Ehezeit (1.4.1974 bis 30.4.1980) Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 186,60 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, erworben habe, während der Antragsgegner im gleichen Zeitraum Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 92,20 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, erlangt habe. Aufgrund von Auskünften der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main hat das Amtsgericht ferner festgestellt, daß die Antragstellerin während der Ehezeit eine unverfallbare Anwartschaft auf (statische) Versicherungsrente in Höhe von monatlich 51,40 DM erlangt habe; es hat diese Anwartschaft in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 4,29 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, umgerechnet. Auf das Verbundurteil vom 23.4.1981 wird ebenso Bezug genommen wie auf die Auskünfte der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 22.8.1980 (Bl. 17–19 d. Unterakte Va) und vom 26.9.1980 (Bl. 28, 29 d. Unterakte Va).
Nachdem ihr das Urteil am 6.5.1981 zugestellt worden war, hat die Verfahrensbeteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 15.5.1981, auf den verwiesen wird (Bl. 64, 65 d.A.), die Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen eines Rechenfehlers beantragt. Mit Schreiben vom 25.5.1981, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 66, 67 d.A.), hat das Amtsgericht der Verfahrensbeteiligten zu 2) mitgeteilt, daß eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht komme, weil die von der Verfahrensbeteiligten zu 2) beanstandete Umrechnung der statischen Anwartschaft auf Versicherungsrente in eine dynamische Rentenanwartschaft nicht versehentlich, sondern bewußt geschehen sei.
Die Verfahrensbeteiligte zu 2) hat daraufhin gegen das angefochtene Urteil, soweit darin über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, am 5.6.1981 befristete Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Sie macht, geltend, das Amtsgericht sei bei der Berechnung des Barwerts der statischen Anwartschaft auf Versicherungsrente zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Antragstellerin bei Ende der Ehezeit bereits 28 Jahre alt gewesen sei und habe deshalb bei der Errechnung des Barwerts fälschlich den Vervielfacher 1,2 nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung angewendet. Bei Ende der Ehezeit am 30.4.1980 sei die Antragstellerin jedoch erst 27 Jahre alt gewesen, so daß nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung der Vervielfacher 1,1 anzuwenden sei Gehe man davon aus, so sei die statische Anwartschaft auf Versicherungsrente in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 3,93 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, umzurechnen. Demgemäß habe die Antragstellerin zum Ausgleich dieser Anwartschaft lediglich eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1,97 DM, b...