Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 18.03.1981) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die in Absatz 2 des Beschlußtenors des am 18. März 1981 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund enthaltene Regelung des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antrasgsgegner hat als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf ein Altersruhegeld in Höhe von 24,16 DM, bezogen auf den 30. April 1980, zugunsten der Antragstellerin … geschiedene …, geborene …, auf deren Versicherungskonto Nr. … bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster den Betrag von 4.517,87 DM zu zahlen. Soweit der Antragsgegner in der Ehezeit bei den Dortmunder Stadtwerke AG eine über 48,32 DM, bezogen auf den 30. April 1980, hinausgehende Anwartschaft auf dynamisches Ruhegeld erworben hat, die noch verfallbar ist, bleibt der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 43 % der Antragstellerin und zu 57 % dem Antragsgegner auferlegt.
Die weitere Beschwerde wird Zugelassen.
Gründe
Die am 13.12.1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Scheidungsverbundurteil des Familiengerichts Dortmund vom 17.9.1980 vorab vor Regelung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin ist wiederverheiratet. Durch den angefochtenen Beschluß, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat das Familiengericht den gesetzlichen Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es zum einen Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 391,85 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.4.1980, von dessen Versicherungskonto bei der LVA Westfalen auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei derselben Versicherungsanstalt übertragen und zum anderen dem Antragsgegner aufgegeben hat, gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB zum Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Dortmunder Stadtwerke AG monatliche Rentenanwartschaften von 167,95 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, durch Beitragszahlung von 31.406,82 DM auf dem Versicherungskonto der Antragsteller in zu begründen. Bei dieser Entscheidung des Ausgleichs der Zusatzversorgung hat das Familiengericht die Anwartschaften des Antragsgegners auf volldynamische Versorgungsrente von monatlich 335,90 DM als unverfallbar behandelt, weil der Antragsgegner als Busfahrer bei den Stadtwerken einen sog. Langzeitarbeitsvertrag auf Lebenszeit habe, der nur aus wichtigem Grunde kündbar sei und daher nicht zu erwarten sei, daß er aus den Diensten der Stadtwerke ausscheide und hierdurch den Anspruch auf volldynamische Alterversorgung verliere. Seine betriebliche Zusatzversorgung biete daher beamtenähnliche Sicherheit. Das Familiengericht hat den Antragsgegner … verpflichtet, in Höhe der Hälfte seiner volldynamischen Anwartschaften von 335,90 DM, also in Höhe von 167,95 DM Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragstellerin durch Beitragszahlungen zu entrichten.
Gegen diese, dem Antragsgegner am 24.4.1981 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 4.5.1981 beim Oberlandesgericht rechtzeitig eingegangene und am 13.5.1981 begründete Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser sich gegen jegliche Einbeziehung seiner betrieblichen Altersversorgung in den gesetzlichen Versorgungsausgleich währt. Zur Begründung des Rechtsmittels führt er aus: Die gesetzliche Neuregelung des … Versorgungsausgleichs betrieblicher Alterversorgungen gem. § 1587 b Abs. 3 BGB verstoße gegen Artikel 2,1,6 und 12 des Grundgesetzes und sei daher verfassungswidrig. Wenn der Gesetzgeber keinen Weg sehe, den Ausgleichsberechtigten im Wege einer Abtretung oder Teilung erworbener Versorgungsanrechte an der Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen teilhaben zu lassen, so dürfe er dem Ausgleichspflichtigen nicht Zahlungen auferlegen, die beide Eheteile selbst während der Ehe nicht ins Auge gefasst hätten und daher eine zusätzliche Last begründeten, die der Antragsgegner in seiner Wirtschaftslage als erdrosselnd, menschenunwürdig und sittenwidrig erleben müsse. Von seinen Einkünften in Höhe von 2.000,– bis 2.200,– DM netto im Monat könne, er neben den Ausbildungskosten für die Tochter Manuela, bestehenden Ratenlasten von monatlich 454,– DM ein weiteres Darlehn zur Finanzierung des Begründungsbetrages von 31.000,– DM nicht tragen. Im übrigen habe das Familiengericht die Anwartschaften des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als unverfallbar behandelt. Wenn der Antragsgegner – sei es auf eigenen Wunsch hin oder verschuldet infolge fristloser Kündigung des Arbeitgebers – aus den Diensten der Dortmunder Stadtwerke ausscheide, verliere er seine volldynamische betriebliche Altersversorgung in dem der Ausgleichsentscheidung zugrunde gelegten Umfan...