Verfahrensgang
AG Dortmund (Urteil vom 11.10.1979; Aktenzeichen 170 F 254/78) |
Tenor
Die angefochtene Versorgungsausgleichsregelung wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1) Vom rentenkonto Nr. … des Antragsgegners … werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 103,85 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, auf ein bei der … für die Antragstellerin …, einzurichtendes Rentenkonto übertragen.
2) Der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2,54 DM, bezogen auf den 31. Dezember 197 zugunsten der Antragstellerin auf das für diese bei der … einzurichtende Rentenkonto Beiträge in Höhe von 455,35 DM einzuzahlen.
3) Soweit der Antragsgegner in der Ehezeit bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund eine über 5,08 DM, bezogen auf der 31. Dezember 1978, hinausgehende Anwartschaft auf eine dynamisch Versorgungsrente erworben hat, die noch verfallbar ist, bleibt der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
4) Hinsichtlich der Kosten verbleibt es für die erste Instanz bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
5) Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die am 9. Juni 1951 geborere Antragstellerin und der am 28.12.1950 geborene Antragsgegner sind seit dem 25.1.1973 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist der am 18. Dezember 1972 geborene Sohn … hervorgegangen.
Durch Verbundurteil vom 11. Oktober 1979 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, die elterliche Sorge für den Sohn der Mutter übertragen und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die den Versorgungsausgleich betreffende Entscheidung richtet sich die Beschwerde der …
Der Antragsgegner, der als Müllader bei der Stadt Dortmund beschäftigt ist, hat während der Ehezeit, die vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1978 reicht (§ 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung … erworben sowie Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, hier der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund. Die auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich nach der in 1. Instanz eingeholten Auskunft der … vom 16. August 1979 auf monatlich 207,70 DM. Bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund besteht das Versicherungsverhältnis seit dem 1. September 1972. Nach der ebenfalls in 1. Instanz eingeholten Auskunft der Zusatzversorgungskasse beträgt die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente monatlich 69,57 DM, die Anwartschaft auf eine nichtdynamisch Versicherungsrente, die der Antragsgegner auch dann erhält, wenn er vor Eintritt des Rentenfalles aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, monatlich 56,17 DM. Volldynamisch sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BarWertVO vom 24. Juni 1977 Rentenanwartschaften in den Fällen, in denen ihr Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB bezeichneten Versorgungen und Anwartschaften (Versorgungen und Versorgunganwartschaften aus einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. Renten oder Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen). Die Antragstellerin hat keine Rentenanwartschaften erworben.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsausgleich insgesamt nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorgenommen und dabei auf Wunsch der Parteien die von dem Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund erworbene Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 69,57 DM so in den Ausgleich einbezogen, als handele es sich um eine Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Es hat die beiden Anwartschaften (207,70 DM und 69,57 DM) zu einem abgerundeten Betrag von 277,20 DM addiert und die Hälfte dieses Betrages, also 138,60 DM, von dem Rentenkonto des Antragsgegners bei der … auf ein bei dieser Anstalt zu begründendes Konto der Antragstellerin übertragen („Supersplitting”). Die angefochtene Entscheidung ist der … an 26.10.1979 zugestellt worden.
Mit der am 20.11.1979 eingegangenen und sofort begründeten Beschwerde macht die … geltend, daß der von Amtsgericht vorgenommene Versorgungsausgleich hinsichtlich der Rentenanwartschaften des Antragsgegners aus der Zusatzversorgungskasse der Staat Dortmund nicht gesetzmäßig sei. Sie hält das „Supersplitting” für unzulässig.
Die Beschwerde der … ist zulässing. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die … gem. § 33 b Abs. FGG Beteiligte des Versorgungsausgleichsverfahrens. Ihr Beschwerderecht ergibt sich aus § 20 FGG, weil sie durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Anspruch beeinträchtigt sein kann, daß nur in gesetzeskonformer Weise im Rahmen des Versorgungsausgleichs in die Beziehun...