Verfahrensgang
AG Dortmund (Urteil vom 24.04.1979) |
Tenor
Die Versorgungsausgleichsregelung in Abs. 3 des an 24. April 1979 verkündeten Urteilstenors des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Von den bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster geführten Konto Nr. … des Antragsgegners … geb. am 27. Januar 1948 in Dortmund, werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 121,70 DM bezogen auf den 31. Januar 1978, auf ein bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster zu Gunsten der Antragstellerin … geb. …, geb. am 13. April 1952 in Dortmund zu begründendes Konto, übertragen.
Der Antragsgegner hat als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,54 DM, bezogen auf den 31. Januar 1978, für die Antragstellerin zu deren bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster zu begründenden Versicherungskonto einen Betrag von 394,99 DM einzuzahlen.
Gem. S 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben am 14. Februar 1969 geheiratet. Die Antragstellerin ist 27 Jahre, der Antragsgegner 31 Jahre alt. Aus ihrer Ehe sind vier Kinder im Alter von 10, 9, 8 und 4 Jahren hervorgegangen, die bei der Mutter leben. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist an 4. Februar 1978 dem Antragsgegner zugestellt worden. In der nach § 1587 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Ehezeit (1. Januar 1969 bis 31. Januar 1978) hat nur der Antragsgegner Anwartschaften auf Altersruhegeld erworben und zwar nach Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster in Höhe von monatlich 243,40 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, bei dieser Versicherungsanstalt und ferner nach den Inhalt der in 2, Instanz eingeholten berichtigten Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Stadt … vom 2.10.1979 eine Zusatzversorgung bei dieser Versicherungsanstalt, die jedoch nach Ausscheiden des Antragsgegners als Arbeiter bei der Stadt Dortmund zum 30.4.1978 nur als nicht dynamische, jedoch insoweit unverfallbare Versicherungsrente in Höhe von monatlich 50,69 DM besteht. Die nach dem Inhalt der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund vom 29.6.1978 errechnete Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente in Höhe von 77,29 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, wird dagegen nicht ausgezahlt, da der Antragsgegner während des erstinstanzlichen Verfahrens an 30.4.1978 fristlos bei der Stadt Dortmund entlassen worden und seither nicht mehr im öffentlichen Dienst tätig ist.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt über die ehelichen Kinder der Mutter übertragen und ferner den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es in Höhe der in der Ehezeit erworbenen hälftigen Gesamtaltersversorgung des Antragsgegners – also einschließlich der Anwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund – Versorgungsanwartschaften von den bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster zugunsten des Antragsgegners geführten Konto auf ein für die Antragstellerin bei dieser Versicherungsanstalt zu begründendes Konto übertragen hat.
Gegen diese Versorgungsausgleichsregelung richtet sich die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Westfalen von 5. Juni 1979, die am 6. Juni 1979 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, soweit das Amtsgericht auch die bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund erworbenen Versorgungsanwartschaften in der Form des sog. Rentensplittings in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Die Beschwerdeführerin hält diese Einbeziehung der Zusatzversorgung in den gesetzlichen Versorgungsausgleich gem. § 1587 b Abs. 1 BGB für gesetzwidrig, da nach dem Wortlaut des § 1587 b Abs. 1 BGB der Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften nur bis zur Hälfte dieser Anwartschaften – also nicht darüber hinaus – zugelassen worden sei.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
das angefochtene Verbundurteil bezüglich des Versorgungsausgleichs dahin abzuändern, daß von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster monatliche Rentenanwartschaften nur in Höhe von 121,70 DM, bezogen auf den 31.1.1979, auf ein bei Landesversicherungsanstalt Westfalen für die Antragstellerin zu errichtenden Konto übertragen werden.
Die Antragstellerin ist diesem Beschwerdebegehren in der Sache nicht entgegengetreten, der Antragsgegner hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
Der Senat hat beide Parteien persönlich angehört und ferner eine ergänzende Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund eingeholt sowie die Satzung dieser Zusatzversorgungskasse zur Information beigezogen. Wegen des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen wird auf den Berichterstattervermerk vom 26...