rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

isolierte Kostenentscheidung. Anfechtbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren nach übereinstimmender Erledigung befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nicht gegeben. Auch in FGG-Verfahren und insbesondere in den sog. echten Streitverfahren des WEG ist davon auszugehen, dass eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr eröffnet ist, nachdem sich mehrere Obergerichte der neuen Rechtsprechung des BGH zum Wegfall der außerordentlichen Beschwerde nach der ZPO auch für andere Verfahrensordnungen angeschlossen haben.

 

Normenkette

FGG § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2; WEG § 45

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 11.03.2003; Aktenzeichen 19 T 273/2002)

AG Darmstadt (Aktenzeichen 302 II 149/2001)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 1.500,00 EUR

 

Gründe

In einem von den Antragstellern wegen Anfechtung der beschlossenen Wirtschaftspläne für 2001 und 2002 betriebenen Verfahren haben die Beteiligten zu 1) bis 9) übereinstimmend die Hauptsacheerledigung erklärt. Das Amtsgericht legte mit Beschluss vom 07.05.2002 den Antragstellern die Gerichtskosten auf und ordnete keine Erstattung außergerichtlicher Kosten an. Zur Begründung der Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten wurde angegeben, es könne nicht unterstellt werden, das den Antragstellern angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage die Aussichtslosigkeit der Anfechtung von vornherein hätte bekannt sein müssen (Bl. 86 d. A.).

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat das Landgericht in dem jetzt mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluss (Bl. 103-106 d. A.) zurückgewiesen, da kein Ermessensfehler des Amtsgerichts bei der Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten vorliege. Das Amtsgericht habe vertretbar verneint, dass besondere Gründe, die ein Abweichen von der Regel des § 47 Satz 2 WEG rechtfertigen könnten, wie etwa Mutwilligkeit, vorlägen.

Gegen den am 03.04.2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegner mit am 17.04.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Ermessensausübung durch das Amtsgericht fehle eine umfassende Würdigung der das Ermessen tragenden Gesichtspunkte, insbesondere sei nicht berücksichtigt, dass den Antragstellern schon mathematische Fehler unterlaufen seien und die Einzelheiten des Wirtschaftsplans mit ihnen erörtert worden sei. Wenn bei eindeutiger Rechtslage von uneinsichtigen Beteiligten ein Verfahren angestrengt werde, sei das ein hinreiche nder Grund von der im FGG-Verfahren geltenden Regel der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten abzuweichen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist unzulässig. In Wohnungseigentumssachen gelten für das Verfahren die Vorschriften des FGG (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG), somit ist für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der in § 27 Abs. 2 FGG enthaltene Rechtsmittelausschluss zu beachten. Danach ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in den Fälle n des § 20 a Abs. 2 FGG, also bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt ohne Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.

Da das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 07.05.2003 nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Kosten entschieden hat, liegt eine isolierte Kostenentscheidung vor, die nach § 20 a Abs. 2 FGG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt. Die weitere Beschwerde ist dagegen nicht eröffnet, da das Amtsgericht und nicht das Landgericht als Beschwerdegericht die isolierte Kostenentscheidung getroffen hat (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 47 Rdnr. 61 mit weiteren Hi nweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 23; Palandt/Bassenge: WEG, 61. Aufl., § 47 Rdnr. 6; st. Rspr. des Senats z. B. Beschluss vom 15.05.2003 – 20 W 168/2003 –). Der Gesetzgeber hat insoweit im Hinblick auf die wachsende Geschäftslast der Gerichte und die untergeordnete Bedeutung von Kostenfragen für die in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit dienende weitere Beschwerde die Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend erachtet. Dies ist der Begründung zum Regierungsentwurf für das Rechtspflege – VereinfachungsG vom 17.12.1990 (BT-Drucksache 11/3621 Seite 61), durch das der Absatz 2 des § 27 FGG a. F. a ngefügt wurde, zu entnehmen (OLG Frankfurt am Main StAZ 1998, 316; OLG Hamm NZM 1999, 576, 577; Meyer/Holz in Keidel/...

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