Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Aufforderung zur Auskunftserteilung an Verfahrensbevollmächtigten
Verfahrensgang
AG Gießen (Entscheidung vom 25.03.2016; Aktenzeichen 244 F 2306/14) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 25.3.2016 wird wie folgt abgeändert:
Der Teilversäumnis-, Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss vom 10.12.2014 wird hinsichtlich Ziffer 2) aufgehoben.
Der Antrag zu Ziff. 2) auf Zahlung rückständigen Unterhalts für Juni bis Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 10.12.2014, diese hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.360,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten, X, geboren am ....2005.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hatte diesen in einem vorherigen Arrestverfahren bezüglich güterrechtlicher Ansprüche vertreten.
Mit Schriftsatz vom 13.6.2014, gerichtet an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, wurde der Antragsgegner aufgefordert, zwecks Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes, Auskunft über seine Einkünfte innerhalb der letzten zwölf Monate zu erteilen.
Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, der zu diesem Zeitpunkt zur Vertretung im Unterhaltsverfahren noch nicht bevollmächtigt war, hat das Schreiben an den Kindesvater weitergeleitet.
Der Kindesvater macht geltend, er habe das Schreiben nicht erhalten.
Mit Antrag vom 21.10.2014 beantragte die Antragstellerin:
1. Der Antragsgegner hat dem gemeinsamen Kind der Beteiligten, X, geboren am ....2005, zu Händen der Antragstellerin, eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente für die Zeit ab November 2014 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe nach § 1612 a BGB, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind, zu zahlen, derzeit 364,-- EUR.
2. Der Antragsgegner hat einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Juni bis Oktober 2014 in Höhe von 1.820,-- EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeweils 364,-- EUR seit dem 1.6.2014, seit dem 1.7.2014, seit dem 1.8.2014, seit dem 1.9.2014 und seit dem 1.10.2014, zu zahlen.
Sie behauptet, der Antragsgegner habe das Schreiben vom 13.06.2014 erhalten.
Im Übrigen ist sie der Auffassung, es sei ausreichend, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Schreiben erhalten habe.
Nach Zustellung der Antragsschrift hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.11.2014 den laufenden Kindesunterhalt i.H.v. 272,-- EUR anerkannt. Im Übrigen hat er Abweisung des Antrags beantragt.
Nach dem im Termin vom 10.12.2014 weder der Antragsgegner noch sein Bevollmächtigter erschienen sind, ist am 10.12.2014 ein Teilanerkenntnis-, Teilversäumnis- und Schlussbeschluss ergangen, in dem der Antragsgegner im Rahmen seines Anerkenntnisses zu laufendem Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltes verpflichtet worden ist sowie zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für den Zeitraum Juni bis Oktober 2014 in Höhe von insgesamt 1.360,-- EUR nebst Zinsen.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner zu 9/10 und der Antragstellerin zu 1/10 auferlegt worden.
Nachdem der Antragsgegner Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.3.2015 den Teilversäumnisbeschluss vom 10.12.2014 aufrechterhalten.
Der Antragsgegner sei verpflichtet auch rückständigen Unterhalt zu zahlen. Es sei davon auszugehen, dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung ihn über seinen Bevollmächtigten erreicht habe.
Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde wendet er sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Juni bis Oktober 2014 sowie gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Verfahrens i.H.v. 9/10.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Juni bis Oktober 2014 zu zahlen.
Gemäß § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zweck der Geltendmachung des Unterhalts aufgefordert war, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder er in Verzug gekommen war.
Dies kann vorliegend erst mit Zustellung des Antrags vom 21.10.2014 am 14.11.2014 festgestellt werden. Kindesunterhalt wird daher erst ab November 2014 geschuldet.
Zwar ist der Antragsgegner mit Schreiben vom 13.6.2014 über den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Herrn Rechtsanwalt Y, zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. Es hat jedoch - obgleich beweisbelastet - keinen Beweis dafür angeboten, dass der Antragsgegner persönlich ...