Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung der Beschwerdeführerin und fehlende Beschwerdebefugnis gegen Entscheidung über Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Verfahrensgang
AG Bad Homburg (Beschluss vom 01.09.2022; Aktenzeichen 99 F 1132/21) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 6.672 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt mit dem am 16.12.2021 beim Amtsgericht eingegangenen, allein gegen die Kindesmutter gerichteten Auskunftsstufenantrag die Abänderung eines vor der Güterichterin des Oberlandesgerichts am 12.02.2018 geschlossenen Vergleiches über den von ihm zu zahlenden Kindesunterhalt.
Dabei ist zwischen den Beteiligten u.a. sowohl streitig, gegen wen der Antrag zu richten ist, als auch die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Bad Homburg. Die gesetzliche Vertreterin der Antragsgegner hat gerügt, dass sie der falsche Antragsgegner sei und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestritten mit der Behauptung, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder bestehe in Land1. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Verfahrensstandschaft der Kindesmutter bestehe fort, da ihr aufgrund rechtskräftigen Beschlusses die alleinige Sorge übertragen worden sei. Wegen des wechselseitigen Beteiligtenvorbringens im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 01.09.2022 (Bl. 271 ff d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 01.09.2022 die Kinder als Antragsgegner vertreten durch die Kindesmutter geführt und sich für international und örtlich zuständig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der gem. § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Kinder im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts liege. Hier gingen sie seit April 2020 in die Schule. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung wieder bestehenden Präsenzpflicht in der Schule hätten sie allein während der Ferien die Möglichkeit zum Aufenthalt in Land1. Damit würden sie "notgedrungen" ihre meiste Zeit in Deutschland verbringen, hätten hier ihre Mitschüler, sonstigen Sozialkontakte, ihren Alltag, ihren Daseinsmittelpunkt. Dass aus Sicht der Kindesmutter Land1 die Heimat ihrer Kinder sei, dort die Familie mütterlicherseits lebe, Arztbesuche stattfänden und weitere Sozialkontakte bestünden, stehe dem nicht entgegen. Der Alltag der Kinder werde in Deutschland gelebt.
Auch wenn aufgrund einer Auskunftssperre der konkrete Aufenthalt der Kinder nicht bekannt sei, sei zu vermuten, dass sie bei der Kindesmutter lebten, sei diese doch bei ihrem Arbeitgeber - die X - in Stadt1 beschäftigt. Die Kindesmutter habe zur Zeit des ersten Lockdown Land1 verlassen und sei in Stadt2 eingezogen.
Gegen diese ihrer Bevollmächtigten am 01.09.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die Kindesmutter als Antragsgegnerin mit der am 07.09.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wird - entgegen des Rubrums im angefochtenen Beschluss - als Beschwerdeführerin allein die Kindesmutter geführt und die Beschwerde ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin" eingelegt. Mit der am 20.10.2022 erfolgten Begründung, in der nunmehr die Kinder, vertreten durch die Kindesmutter als "Antragsgegner und Beschwerdeführer" benannt werden, wendet sie sich gegen die vom Amtsgericht erkannte internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil sie ausdrücklich ""namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin ..." eingelegt worden sei. Eine Einlegung der Beschwerde durch den gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen komme aber nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in dessen eigene Rechtsstellung eingreife.
Zu Recht habe das Amtsgericht - wie bereits der Senat mit dem Beschluss in 3 WF 108/21 - seine internationale Zuständigkeit angenommen.
II. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die die internationale Zuständigkeit bejahende Zwischenentscheidung ist stets selbständig anfechtbar (Zöller/Greger, ZPO, 34. A., § 280 Rn. 8; BGH NJW 2003, 426).
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Antragsgegner binnen der Frist des § 63 FamFG kein Rechtsmittel eingelegt haben und die das vorliegende Rechtsmittel als Beschwerdeführerin einlegende Kindesmutter nicht beschwerdebefugt ist.
Die Beschwerdeschriftsatz vom 07.09.2022 weist ausdrücklich nur die Kindesmutter als "Beschwerdeführerin" aus und formuliert, dass die Beschwerde "namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin" geführt werde. Damit ist eindeutig die Kindesmutter als Beschwerdeführerin bezeichnet. Entgegen deren Auffassung lässt sich diese Erklärung nicht dahingehend auslegen, dass Beschwerdeführer ihre vier Kinder, gesetzlich vertreten durch sie, sein sollen.
Den zivilprozessualen Grundsätzen entsprechend muss ...