Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wohnungseigentumsgericht und Bestehen eines Entziehungsanspruchs
Verfahrensgang
AG Dieburg (Aktenzeichen 5 II 18/83) |
LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 494/83) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.
Geschäfts- und Beschwerdewert für alle Instanzen: 300.000,– DM.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf dessen ausführliche Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen mit Ausnahme der Geschäfts- und Beschwerdewertfestsetzung nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Streit über die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 18.2.1983 nicht die Frage berührt, ob ein Anspruch auf Veräußerung des Wohnungseigentums überhaupt besteht – darüber entscheidet notfalls das ordentliche Gericht (§ 51 WEG) –, sondern daß es darum geht, ob die Gemeinschaft wirksam beschlossen hat, einen solchen Anspruch zunächst außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich zu erheben (vgl. KG OLGZ 67, 462; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 18 Rdnr. 8 a, § 43 Rdnr. 7; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 18 Rdnr. 37, § 43 Rdnr. 18). Letzteres haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Antragstellerin verkennt, daß das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Eigentümerbeschluß nach § 18 III WEG inhaltlich nicht darauf hin zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für einen Entziehungsanspruch vorliegen und dieser schließlich auch durchgesetzt werden kann. Soweit die Antragstellerin daher meint, der Anspruch sei wegen des Verfügungsverbotes des Amtsgerichts Dieburg vom 10.12.1982 auf eine unmögliche Leistung gerichtet (§ 306 BGB), würde auch dies vom ordentlichen Gericht zu prüfen sein; abgesehen davon, daß das Verfügungsverbot auf einer – vom Landgericht am 4.7.1983 (5 T 1233/82 LG Darmstadt) aufgehobenen – einstweiligen Anordnung beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Wegen des von Anfang an unbegründeten Anfechtungsantrages ist es nicht unbillig, die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen zu lassen (§ 47 Satz 2 WEG).
Den Geschäfts- und Beschwerdewert hat der Senat für alle Instanzen neu festgesetzt (§ 48 II WEG). Die Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner, die isoliert unzulässig wäre (§§ 31 III, 14 III KostO), ist gegenstandslos, weil der Senat mit der weiteren Beschwerde in der Hauptsache befaßt wurde und den Geschäfts- und Beschwerdewert daher abändern kann (vgl. Bärmann-Pick-Merle, a.a.O., § 48 Rdnr. 11). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält der Senat einen Beschwerdewert von 60.000,– DM nicht für gegeben, weil es den Antragsgegnern nicht nur darum geht, Wohngeldrückstände und Kostenschulden zu beseitigen, sondern die Antragstellerin zum Ausscheiden aus der Gemeinschaft zu veranlassen oder zu zwingen (vgl. auch OLG Karlsruhe Rpfleger 80, 308). Eine ungefähr am Verkehrswert orientierte Wertfestsetzung erscheint daher geboten. Im Hinblick darauf, daß der Antragstellerin sechs Wohnungen gehören, ist der vom Amtsgericht angenommene Wert von 300.000,– DM angemessen.
Fundstellen