Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Nachweis der Erbfolge
Normenkette
GBO § 35 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
AG Hanau (Verfügung vom 19.11.2012) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung dahingehend abgeändert, dass zur Vermeidung der Zurückweisung des Eintragungsantrages an Stelle der Vorlage eines Erbscheines binnen einer Frist von 4 Wochen die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung auch des Antragstellers zu 2) aufgegeben wird.
Gründe
I. Als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstückes ist im Grundbuch noch die Mutter der drei Antragsteller, die am ... Dezember 2011 verstorbene Frau A, geb ..., eingetragen. Diese hatte gemeinsam mit ihrem am ... Februar 2011 vorverstorbenen Ehemann am 24.11.1992 einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen (UR-Nr .../1992 des Notars N1 in O1) in welchem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder, die Antragsteller, zu gleichen Teilen als Schlusserben des Längstlebenden eingesetzt hatten. Der Erbvertrag enthält des Weiteren eine sog. Pflichtteilsstrafklausel, wonach sofern einer der Abkömmlinge nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil herausverlangt dieser auch nach dem Tod des Letztversterbenden mit seinem gesamten Erbstamm auf den Pflichtteil gesetzt sein soll.
Nachdem auf entsprechende Aufforderung des Grundbuchamtes zur Grundbuch-berichtigung der Antragsteller zu 2) bereits unter dem 15.5.2012 einen Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung der drei Antragsteller als Eigentümer in Erbengemeinschaft bei dem Grundbuchamt gestellt hatte, reichte die verfah-rensbevollmächtigte Notarin unter dem 19.10.2012 zum Grundbuchamt den von ihr am 13.8.2012 beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag (UR-Nr .../2012) nebst Genehmigungserklärung ein. In diesem Vertrag haben sich die Antragsteller zu 1) bis 3) als Erben ihrer Mutter dahingehend auseinander-gesetzt, dass zunächst jeder von ihnen zu 1/3 Anteil Eigentümer des Grund-besitzes werden und sodann die Antragstellerin zu 3) jeweils den 1/3 ideellen Anteil der Antragsteller zu 1) und 2) übernimmt, so dass sie Alleineigentümerin wird; außerdem wurde die Eintragung einer Vormerkung für eine Grundschuld zugunsten der Antragstellerin zu 1) bewilligt und beantragt. In dem Erbauseinander-setzungsvertrag war der Antragsteller zu 2) durch die Antragstellerin zu 1) vertreten worden und hatte die dortigen Erklärungen mit notariell beglaubigter Genehmigungserklärung vom 22.8.2012 genehmigt. Die Notarin beantragte unter Verweis auf die Beiziehung der Nachlassakte des Nachlassgerichts Hanau (Az ...) nach Eintragung der Erbengemeinschaft die Umschreibung des Eigentums auf die Antragstellerin zu 3) als Alleineigentümerin sowie die Eintragung einer Vormerkung für die näher bezeichneten Grundschuld zugunsten der Antragstellerin zu 1).
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes beanstandete mit Zwischenverfügung vom 19.11.2012, die Antragsteller könnten durch die Vorlage des öffentlichen Testaments vom 24.11.1922 (gemeint war offensichtlich der notarielle Erbvertrag vom 24.11.1992) nebst Eröffnungsprotokoll nicht als Erben der eingetragenen Eigentümerin ausgewiesen werden, weil dort eine Pflichtteilsklausel enthalten sei, welche eine abschließende Erbenfeststellung für das Grundbuchamt ausschließe, so dass ein Erbschein vorgelegt werden müsse.
Gegen diese Zwischenverfügung legte die Notarin namens der Antragsteller Beschwerde ein, mit der sie im Wesentlichen geltend machte, an der Erbenstellung der Antragsteller bestünden vorliegend keine Zweifel, da alle Kinder der Erblasserin übereinstimmend die Erbauseinandersetzung hätten beurkunden lassen und damit auch darüber einig gewesen seien, Erben zu sein, so dass keiner nur den Pflichtteil erhalten würde. Beigefügt war der Beschwerde die vor der Notarin abgegebene eidesstattliche Versicherung, in welcher die Antragstellerinnen zu 1) und 3) erklärten, keines der Kinder habe den Pflichtteil geltend gemacht, so dass die Enterbungsklausel nicht eingreife und die testamentarische Einsetzung aller drei Kinder gültig sei.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.12.2012 nicht abgeholfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde, über welche nach der erfolgten Nichtabhilfeentscheidung durch die Rechtspflegerin der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist gem. §§ 71, 73 GBO zulässig.
Die Beschwerde ist auch in der Sache im Wesentlichen begründet, da im vorliegenden Falle die in der Zwischenverfügung geforderte Vorlage eines Erbscheines nicht erforderlich ist. Vielmehr erachtet es der Senat zum Nachweis des Eigentumsübergangs durch Erbfolge nach der Mutter der Antragsteller als ausreichend, wenn über die bereits mit der Einlegung der Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerinnen zu 1) und 3) hinaus zusätzlich auch der Antragsteller zu 2) vor einem Notar eine eidesstattliche Versicherung des...