Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregister: Vorschuss für die Vollziehung der Ersteintragung einer Gesellschaft
Normenkette
GNotKG § 13
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 16.09.2021; Aktenzeichen 8 AR 492/21) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nicht aus dem in dem aufgehobenen Beschluss angegebenen Grund zurückzuweisen.
Gründe
I. Mit an die Gesellschaft gerichteter Verfügung vom 18.03.2021 hat das Amtsgericht - Registergericht - die Ersteintragung der Gesellschaft von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.
Nachdem der angeforderte Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen ist, hat das Registergericht mit Verfügung vom 16.06.2021 (Bl. 5 d.A.) den die Anmeldung übermittelnden Notar u.a. darauf hingewiesen, dass die Anmeldung frühestens nach Eingang des Vorschusses geprüft werde, das Eintragungsverfahren bis zur Zahlung gemäß § 13 S. 1 GNotKG ruhe, eine Entscheidung über die Wahrung des Antrags erst nach Zahlung erfolge und dauerhaftes Ausbleiben ein Zurückweisungsgrund sei.
Mit Verfügung vom 04.08.2021 erinnerte das Registergericht den Notar nochmals an die Erledigung des Schreibens vom 16.06.2021 und kündigte an, dass die vorliegende Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen werde, falls die Zahlung nicht bis zum 01.09.2021 nachgewiesen sei.
Mit Beschluss vom 16.09.2021 hat das Registergericht den Antrag auf Wahrung der Anmeldung vom 10.03.2021 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Eintragung der Gesellschaft sei am 18.03.2021 von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden, der bis dahin nicht geleistet worden sei.
Gegen den am 30.09.2021 dem Notar zugestellten Beschluss hat die bestellte Geschäftsführerin mit Schreiben vom 17.10.2021 Beschwerde eingelegt, die am 01.11.2021 bei Gericht eingegangen ist. Wegen der Begründung wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen (Bl. 11 d.A.).
Mit Schreiben vom 18.11.2021 wies das Registergericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschluss vom 16.09.2021 rechtskräftig sei. Die Beschwerde sei am 01.11.2021 eingegangen, Zahlung aber nicht erfolgt. Das Eintragungsverfahren sei durch rechtskräftigen Zurückweisungsbeschluss abgeschlossen.
Mit Beschluss vom 29.11.2021 hat das Registergericht der Beschwerde vom 27.10.2021 wegen Verfristung nicht abgeholfen. Der Beschluss sei am 02.11.2021 rechtskräftig geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerde zwar eingegangen, das Eintragungshindernis jedoch nicht beseitigt gewesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 58 Abs. 1 FamFG), insbesondere fristgemäß eingegangen (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Der angefochtene Beschluss ist dem die Anmeldung einreichenden Notar am 30.09.2021 zugestellt worden, die Beschwerde der bestellten Geschäftsführerin ist am 01.11.2021 (Montag), also innerhalb der Monatsfrist, bei Gericht eingegangen. Darauf, ob zu diesem Zeitpunkt der angeforderte Kostenvorschuss schon gezahlt war, kommt es nicht an.
Dabei ist davon auszugehen, dass die bestellte Geschäftsführerin die Beschwerde im Namen der Gesellschaft eingelegt hat. Diese stellt als Vorgesellschaft bereits ein eigenständiges, von ihren Gründern und Gesellschaftern verschiedenes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten dar und ist selbst beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 und 2 FamFG (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59 Rn. 86 m.w.N.).
Die Beschwerde hat auch Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Registergerichts ist aufzuheben.
Ob vorliegend ein Fall gegeben ist, in dem das Registergericht sogleich mit der Vorschussanforderung vom 18.03.2021 die Vollziehung der vorgenannten Anmeldung von der vorherigen Zahlung der für die angemeldete Eintragung anfallenden Gerichtskosten durch die Gesellschaft abhängig machen konnte, kann dahinstehen.
Nach § 13 S. 1 GNotKG "kann" in erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragssteller die Kosten schuldet (§ 22 Abs. 1 GNotKG), die beantragte Handlung - hier mithin der Vollzug der nur auf Anmeldung erfolgenden Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister - von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden.
Die vorgenannte gesetzliche Regelung gestaltet somit die Frage der Vorauszahlung offener als früher in § 8 Abs. 2 KostO dem Wortlaut nach geregelt, wonach die beantragte Handlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden "sollte". Dem Gericht soll dabei ein möglichst großer Spielraum eingeräumt werden (vgl. etwa Diehn in Pohlmann/Diehn/Sommerfeld, GNotKG, 3. Aufl. 2019, § 13 Rn. 3). Dabei dürfte es allerdings als ermessensfehlerhaft anzusehen sein, wenn etwa Eintragungen im Handelsregister durchgängig oder bei bestimmten Geschäften ausnahmslos - und ohne weitere Begründung - von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht würden, da h...