Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-18 O 419/14) |
Tenor
Der Senat schlägt den Parteien zur kostengünstigen und baldigen Erledigung des Rechtsstreits nach Beratung vor, sich darauf zu verständigen, dass die Klägerin zunächst ihre Klage zurücknimmt und anschließend die Beklagten die Berufung zurücknehmen.
Gründe
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die zulässige Berufung dürfte nach der derzeitigen Auffassung des Senats wegen der Klagestattgabe begr. ündet, im Übrigen - wegen der Abweisung der Widerklage - im Ergebnis derzeit unbegründet sein.
Auszugehen ist - trotz der auf anderes hinweisenden Streitwertangabe und der unklaren Antragstellung, die sich zur Klage unmittelbar nicht verhält nach dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift davon, dass das Urteil insgesamt und nicht nur wegen der Abweisung der Widerklage der Anfechtung unterliegt. Die Berufungsbegründung rügt nämlich ausdrücklich die Entscheidung hinsichtlich der Klage und der Widerklage als fehlerhaft; auch wird der Gliederungsunterpunkt "B. Widerklage" geführt, was bei einer auf die Widerklage beschränkten Berufung keinen Sinn ergäbe.
Es kann auch dahinstehen, ob das LG die negative Feststellungsklage zu Recht insgesamt als erledigt angesehen hat, obwohl nur eine Erledigungserklärung der Klägerin vorlag, die sich dem Wortlaut nach wohl nicht auf die gesamte Feststellungsklage bezogen hat. Dass das LG der Klage im Hauptausspruch nicht - wie dies unter Zugrundelegung der eigenen Ansicht dann konsequenterweise wohl hätte erfolgen müssen - in weiterem Umfang entsprochen hat, beschwert die Berufungskläger jedenfalls nicht.
Im Hinblick auf die Klage dürfte die Berufung begründet sein. Die mit der Klage geltend gemachte "Vorfälligkeitsentschädigung" dürfte der Klägerin nicht zustehen.
Der Anspruch ergibt sich zunächst schon nicht aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB als Folge einer Kündigung der Beklagten, nachdem eine Darlehenskündigung der Beklagten nach § 490 Abs. 2 S. 1, 2 BGB nicht vorgetragen ist. Die Klägerin geht selbst nicht von einer Kündigung aus (vgl. etwa Schriftsatz vom 28.04.20125, S. 3; Bl. 175 d.A.), vielmehr läge - wäre der Widerruf tatsächlich unwirksam und daher "ins Leere gegangen" - eine einvernehmliche Darlehensablösung vor. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung folgte demgemäß nicht als Schadensersatzanspruch aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB, der nach wohl überwiegender Meinung auch des Senats - bei einer "Vertragsauflösung" mangels Vergleichbarkeit der Ausgangssituation auch nicht entsprechend anzuwenden ist (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.02.2005 - 23 U 52/04, ZIP 2005, 2010; OLG Karlsruhe BKR 2009, 121; LG Flensburg, Urt. v. 02.11.2012 - 2 O 205/11; Münchener Kommentar-Berger. BGB. 6. Aufl., § 490 Rn. 39). Eine Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und kreditgebender Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits stellt keine Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich eine Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs und damit letztlich eine bloße Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes (BGH NJW 1997, 2875; Brandenburgische Oberlandesgericht, Urt. v. 17.10.2012 - 4 U 194/11). Infolgedessen besteht in diesen Fällen der ursprüngliche Darlehensvertrag in geänderter Form fort, so dass auch ein etwaiges Widerrufsrecht unberührt bleibt (OLG Hamm ZIP 2015, 1113; vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2011,403). Ob ein Anspruch der Klägerin sich hier konkludent aus der Vereinbarung derParteien zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens ergeben oder aus allgemeinen Regeln als Schadensersatzanspruch folgen kann, kann letztlich dahinstehen, weil der Darlehensvertrag jedenfalls wirksam widerrufen worden ist, so dass ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden ist, das nur Rückgewähransprüche aus §§ 357, 358, 346 ff. BGB a.F. auslöst, und ein Anspruch auf eine "Vorfälligkeitsentschädigung" ausscheidet.
Der verbraucherkreditrechtliche Widerruf war insbesondere nicht verfristet, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen hätte, vgl. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Zutreffend hat das LG erkannt, dass es sich vorliegend um eine Fallkonstellation handelt, die derjenigen entspricht, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - (NJW 2009, 3572) zugrunde lag. Insofern gilt auch hier, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Klägerin nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a.a.O.). Nachdem die Beklagte für die Belehrung unbestritten kein mit dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. übereinstimmendes Formular verwendet hat, kann sie sich auf die dort geregelte Schutzwirkung ebenso wenig berufen.
Zu Unrecht meint das...