Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Teilentscheidung wegen Nichtbeteiligung des rechtlichen Vaters
Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einem Verfahren betreffend das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB der rechtliche Vater der Kinder im ersten Rechtszug am Verfahren nicht beteiligt, so rechtfertigt dieser Mangel die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG, weil insoweit eine unzulässige Teilentscheidung vorliegt.
2. Wird in einer Umgangssache nach dem 31.12.2020 Beschwerde eingelegt, so bemisst sich der Beschwerdewert gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG nach dem zum 1.1.2021 geltenden Recht und dieser ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG mit 4.000 EUR anzusetzen, ohne dass dem die Begrenzung des Beschwerdewerts nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG durch den erstinstanzlichen Wert entgegenstehen würde.
Normenkette
BGB § 1686a
Verfahrensgang
AG Michelstadt (Beschluss vom 02.02.2021) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer sind die Mutter der am XX.XX.2020 geborenen Zwillinge X und Y und der Ehemann der Mutter, der Beteiligte zu 5. Der Antragsteller und Beschwerdegegner ist der biologische Vater der Zwillinge.
Der Antragsteller und die Mutter - die währenddessen weiterhin mit dem Beteiligten zu 5. verheiratet war - führten vormals eine Beziehung. Die Mutter lebte mit ihren beiden weiteren Kindern, die aus ihrer Ehe hervorgegangen waren, mit dem Antragsteller zusammen. Aus dieser außerehelichen Beziehung resultieren die beiden oben genannten Kinder. Nachdem die Zwillinge ca. sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt gekommen waren, blieben sie zunächst noch einige Zeit im Krankenhaus. Nach ihrer Entlassung wohnten sie gemeinsam mit der Mutter und den beiden Geschwistern mit dem Antragsteller zusammen. In dieser Zeit wurden Jugendamtsurkunden über die Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers mit Zustimmung der Kindesmutter und ihres Ehemannes errichtet und Sorgeerklärungen abgegeben. Am 20. Juli 2020 trennten sich der Antragsteller und die Kindesmutter jedoch und diese zog mit den vier Kindern wieder in die eheliche Wohnung zu ihrem Ehemann, mit dem sie sich wieder versöhnt hatte. Ein bereits eingereichter Scheidungsantrag wurde zurückgenommen.
In einem vorherigen, ebenfalls bei dem Amtsgericht Michelstadt geführten Umgangsverfahren (Az. ...) schlossen der Antragsteller und die Kindesmutter am 13. Oktober 2020 - ohne Beteiligung des Ehemannes der Kindesmutter - eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung über den Umgang des Antragstellers mit den betroffenen Kindern an zwei Tagen in der Woche.
Der Antragsteller begehrt auch in diesem Verfahren die Regelung seines Umgangs mit den Zwillingen, den die Mutter seit dem 7. November 2020 verweigert.
Die Kindesmutter ist dem mit dem Argument entgegengetreten, dass der Antragsteller gegen die Umgangsvereinbarung vom 13. Oktober 2020 verstoßen habe, indem er zweimal seine Mutter an Umgängen teilhaben ließ, was dieser bestreitet. Die Kindesmutter wirft der Mutter des Antragstellers vor, ihre beiden älteren Kinder körperlich gezüchtigt zu haben. Sie hat erstinstanzlich den Ausschluss des Umgangs des Antragstellers mit den Zwillingen begehrt.
Das Amtsgericht hat für die betroffenen Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt. Im Rahmen eines Anhörungs- und Erörterungstermins am 26. Januar 2021 hat es den Antragsteller, die Kindesmutter, den Verfahrensbeistand sowie eine Vertreterin des zuständigen Jugendamtes persönlich angehört und die Sache mit ihnen erörtert. Der Ehemann der Mutter und Beschwerdeführer ist am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und auch nicht angehört worden.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen war, änderte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Vereinbarung vom
13. Oktober 2020 befristet bis zum 16. Mai 2021 dahingehend ab, dass die Umgänge des Antragstellers mit den betroffenen Kindern mittwochs in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 17:45 Uhr stattfinden sollen. In den Gründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, führte das Amtsgericht aus, dass dies dem Jugendamt die Möglichkeit eröffnen soll, die Umgänge zu begleiten.
Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 5. Februar 2021 zugestellten Beschluss wenden sich die Kindesmutter und der Beteiligte zu 5. mit ihrer am 8. Februar 2021 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie rügen die mangelnde Beteiligung des Beteiligten zu 5. und verfolgen weiter das Ziel eines Ausschlusses des Umgangs.
II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, in...