Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Angemessenheit einer Barabfindung im Rahmen eines Squeez-out
Normenkette
AktG § 327a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.06.2006; Aktenzeichen 3/5 O 110/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) wird verworfen. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2) und 3) wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 13.6.2006 abgeändert.
Die angemessene Barabfindung wird auf 14,82 EUR je Aktie festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab dem 22.7.2004 mit jährlich zwei von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Ferner trägt die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 6) erster Instanz zu ½. Im Übrigen tragen die Antragsgegnerin und die Antragsteller zu 1) bis 6) und 8) ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Geschäftswert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird einheitlich auf 337.437 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller - aktuelle und ehemalige - waren Minderheitsaktionäre der A. AG, deren Aktien damals im amtlichen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im XETRA-System zugelassen waren. Die Geschäftstätigkeit der A. AG war vornehmlich auf die Herstellung und Entwicklung von Innenraumsystemen für Personenkraftwagen gerichtet. Sie verfügte über eine marktführende Stellung bei der Herstellung von Instrumententafeln, Türinnenverkleidungen und Textilelementen.
Hauptaktionärin der A. AG mit einem teils mittel- und teils unmittelbar gehaltenen Anteil von insgesamt 96,65 % war die Antragsgegnerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts. Diese beabsichtigte die Durchführung eines Squeeze-out-Verfahrens gem. §§ 327a ff. AktG und beauftragte zu diesem Zweck die B GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der A. AG. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte unter Anwendung des Ertragswertverfahrens bezogen auf den 19.11.2002 einen Wert von gerundet 680,8 Mio. EUR, was bei der damaligen Anzahl von 51.050.860 Stückaktien zu einem anteiligen Unternehmenswert von 13,34 EUR je Aktie führte, wobei ergänzend zur Erläuterung auf den Übertragungsbericht (Bl. 33 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Der Durchschnittskurs der Aktie, berechnet anhand eines nach Umsätzen gewichteten arithmetischen Mittels (vgl. § 5 WpÜG-Angebotsverordnung) und bezogen auf einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, lag bei 13,03 EUR. Bezogen auf einen Zeitraum von drei Monaten vor der erstmaligen Bekanntgabe der geplanten Maßnahme durch den Vorstand der A. AG Anfang Oktober 2002 lag er bei 11,68 EUR. Im Übrigen bewegte er sich während des gesamten Zeitraums zwischen dem 19.8.2002 und dem Tag der Hauptversammlung - sofern er überhaupt ermittelt werden konnte - deutlich unter 13,50 EUR.
Auf Antrag der Antragsgegnerin bestellte das LG die SV1-OHG zur sachverständigen Prüferin gem. § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG, die in ihrem Prüfbericht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 73 ff. d.A.), die vorgesehene Abfindung i.H.v. 13,50 EUR je Aktie für angemessen erachtete.
In der Folge beschloss am 19.11.2002 die Hauptversammlung der A. AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer anteiligen Barabfindung i.H.v. 13,50 EUR. Betroffen von dem Übertragungsbeschluss waren nach Angaben der Antragsgegnerin 255.634 Stückaktien. Gegen den Beschluss erhoben mehrere Aktionäre Anfechtungsklage. Der Anfechtungsprozess endete in zweiter Instanz mit einem Vergleich, bei dem man vereinbarte, die Barabfindung um 4,50 EUR auf 18 EUR je Aktie für diejenigen ausgeschlossenen Aktionäre anzuheben, die von der Einleitung eines Spruchverfahrens absähen bzw. dieses nicht förderten und hieraus keine Rechte ableiteten. Im Anschluss an den Vergleichsabschluss kam es am 16.7.2004 zur Eintragung des Beschlusses im Handelsregister. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 13.8.2004.
Mit jeweils vor dem 13.11.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen haben die Antragsteller die Überprüfung der gewährten Abfindung auf ihre Angemessenheit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 327 f. AktG i.V.m. § 1 Nr. 3 SpruchG beantragt. Das angerufene LG hat zunächst mit Beschluss vom 17.2.2005 (Bl. 359 ff. d.A.) u.a. festgestellt, dass die Anträge der (ehemaligen) Antragsteller zu 7) bis 10), nämlich C, D AG, E Holding und F unzulässig, hingegen diejenigen der Antragsteller zu 1) bis 6) zulässig seien. Eine hiergegen mit Blick auf den zweiten Teil der Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist mit Beschluss vom 10.10.2005 zurückgewiesen worden (Bl. 509 ff. = NZG 2006, 153). Sodann hat das LG die gerichtlich bestellte Prüferin zu einer ergänzenden Stellungnahme maßgeblich zu den Einwendungen der Antragst...