Leitsatz (amtlich)
Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nächst höheres Gericht des AG grundsätzlich das LG. Die Zuständigkeit der OLG für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des AG als FamG folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG. Aus dieser folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des OLG für Entscheidungen des FamG auch in Kostensachen.
Normenkette
GVG § 119
Verfahrensgang
AG Langen (Aktenzeichen 62 F 118/06) |
Gründe
Mit Beschluss vom 26.6.2007 hat das AG - FamG - die Kosten des in diesem Verfahren tätigen Übersetzers auf dessen Antrag hin gem. § 4 JVEG festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Staatskasse hat das AG mit Beschluss vom 17.7.2007 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Der Vorlagebeschluss war insoweit abzuändern, als eine Vorlage an das OLG erfolgt ist, da für das Beschwerdeverfahren gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das LG Darmstadt zuständig ist.
Nach dieser Vorschrift ist Beschwerdegericht das nächst höhere Gericht. Zu der Frage, welches i.S.d. § 4 Abs. 4 JVEG das nächst höhere Gericht ist, wenn wie hier eine Festsetzung gem. § 4 JVEG durch das FamG erfolgt ist, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das OLG dem AG immer dann übergeordnet ist, wenn dieses als FamG entscheiden hat (vgl. Hartmann Kostengesetze § 4 JVEG Rz. 26). Dieser Schluss kann aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 JVEG jedoch nicht grundsätzlich gezogen werden. Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nächst höheres Gericht des AG grundsätzlich das LG. Die Zuständigkeit der OLG für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des AG als FamG folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG. Aus dieser folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des OLG für Entscheidungen des FamG auch in Kostensachen. Der Gesetzgeber hat in § 4 JVEG gerade nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit des OLG für solche Nebenentscheidungen des FamG getroffen wie dies z.B. in § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG oder § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG der Fall ist. Ein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung besteht im Bereich des JVEG nach der Begründung des Gesetzgebers auch nicht, da die den Bereich des JVEG betreffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maße besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies im Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 180). Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 4 Abs. 4 JVEG ist damit als "nächst höheres Gericht" das örtlich zuständige LG anzusehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.2.2006, Aktenzeichen 6 WF 16/06; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 141; OLG Celle FamRZ 2006, 141 f.; Zöller § 119 GVG Rz. 8).
Fundstellen