Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilverfahren: Voraussetzungen einer "Demnächst-Zustellung" der Hauptsacheklage nach Frist zur Klageerhebung
Leitsatz (amtlich)
Wird dem Antragsteller einer einstweiligen Verfügung gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt und zahlt er den daraufhin angeforderten Kostenvorschuss zunächst nicht fristgerecht ein, liegt auch dann keine "Demnächst-Zustellung" vor, wenn das Gericht der Hautpsache - wider seiner Vorschussanforderung nach § 12 GKG - ohne Eingang des Vorschusses Verhandlungstermin bestimmt.
Normenkette
GKG § 12; ZPO § 926
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.07.2021; Aktenzeichen 2-06 O 65/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht am 21.2.2020 (Bl. 22 ff. d.A.) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "A" zu benutzen und/oder durch Dritte benutzen zu lassen.
Auf einen entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.7.2020 (Bl. 65 d.A.) dem Antragsteller eine Frist von drei Wochen zur Klageerhebung gesetzt. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 3.8.2020 zugestellt worden.
Die Klage des Antragstellers ist beim Gericht der Hauptsache am 21.8.2020 eingegangen. Das Gericht der Hauptsache hat den Antragsteller am 31.8.2020 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert; dem ist der Antragsteller zunächst nicht nachgekommen.
Dennoch hat das Gericht der Hauptsache am 8.10.2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die Zustellung der Klage sowie die Ladung zum Verhandlungstermin ist sodann versehentlich nicht an den bestellten Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin erfolgt, sondern an diese persönlich. Mit Schreiben vom 26.11.2020 hat das Gericht der Hauptsache den Parteivertretern deshalb mitgeteilt, dass an die Antragsgegnerin bislang nicht wirksam zugestellt worden sei. Gleichzeitig hat es den anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben und dem Antragsteller mitgeteilt, dass weitere verfahrensleitende Maßnahmen von der Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses abhingen.
Nach Zahlung des Kostenvorschusses am 1.12.2020 hat das Gericht der Hauptsache am 3.12.2020 einen neuen Verhandlungstermin bestimmt.
Mit ihrem Schriftsatz vom 7.12.2020 hat die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt (Bl. 81 - 84 d.A.).
Nachdem der Antragsgegnerin die Hauptsacheklage am 8.12.2020 zugestellt worden ist, hat sie am 29.1.2021 die Erledigung ihres Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21.2.2020 erklärt (Bl. 95 f. d.A.). Der Antragsteller hat der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 18.3.2021 widersprochen (Bl. 111 d.A.).
Mit Beschluss vom 30.7.2021 (Bl. 119 ff. d.A.) hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 20.8.2021 (Bl. 128 - 132 d.A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 25.8.2021 (Bl. 134 d.A.) nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu Unrecht wegen übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt.
Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der Begründetheit der eingelegten sofortigen Beschwerde auch zu prüfen, ob überhaupt eine übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits gegeben ist (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO, § 91a Rn. 39). Hieran fehlt es vorliegend, weil der Antragsteller der von der Antragsgegnerin erklärten Erledigung des Aufhebungsantrages mit Schriftsatz vom 18.3.2021 (Bl. 111 d.A.) ausdrücklich widersprochen hat.
Bleibt die Erledigungserklärung - wie hier - einseitig, ist sie als Feststellungsantrag zu werten, dass der Aufhebungsantrag zulässig und bis zur Klagezustellung begründet war; es ist dann die Erledigung der Hauptsache mit der Kostenfolge des § 91 ZPO festzustellen (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.1.1987 - 6 U 33/86 = GRUR 1987, 650). Über diesen Antrag muss jedoch im Urteilsverfahren entschieden werden (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 33. Aufl., § 926 Rn. 22), weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 572 Abs. 3 ZPO aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden musste. Eine eigene Sachentscheidung des Senats über den einseitigen Erledigungsantrag im Beschwerdeverfahren kam bei dieser Sachlage nicht in Betracht (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.8.2020 - 6 W 7...