Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Ansprüchen einer Person aus WEG und Werkvertrag
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht möglich, wenn gegen den Beklagten einerseits in seiner Eigenschaft als Hausverwalter Ansprüche nach dem WEG und andererseits in seiner Eigenschaft als Bauträger werkvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Normenkette
GVG § 23 Nr. 2; ZPO § 36
Verfahrensgang
Tenor
Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... straße in X. Die Beklagte hat das Objekt als Bauträger errichtet und die Einheiten verkauft. Sie ist nunmehr Verwalterin des Objekts. Mit der beim AG Wiesbaden eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten verschiedene Leistungen teils in ihrer Eigenschaft als Bauträger, teils in ihrer Eigenschaft als Verwalter. Sie hat bereits in der Klageschrift beantragt, die Klage an das OLG weiterzuleiten, um dort eine einheitliche Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 ZPO durchzuführen.
Das AG hat mit Beschluss vom 24.9.2014 den Gegenstandswert auf insgesamt 18.857 EUR festgesetzt und sich gleichzeitig hinsichtlich der Anträge zu 1, 2, 3, 4 und 8 für sachlich unzuständig erklärt, da sich diese Anträge gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bauträgerin richteten und der Gesamtstreitwert dieser Anträge i.H.v. 14.857 EUR die Zuständigkeit des LG Frankfurt begründe (Bl. 57 d.A.). Gleichzeitig hat es die Akten dem OLG Frankfurt zur Entscheidung über den Antrag nach § 36 ZPO vorgelegt.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, soweit sich das AG für sachlich unzuständig erklärt hat. Sie meint, das AG Wiesbaden sei nicht nur hinsichtlich der WEG-rechtlichen Ansprüche, sondern auch hinsichtlich der gegen die Beklagte als Bauträgerin gerichteten Ansprüche zuständig. Gegebenenfalls sei das AG Wiesbaden nach § 36 ZPO als zuständig zu bestimmen.
Die Beklagte bittet ebenfalls, das AG Wiesbaden für zuständig zu erklären.
II. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung liegen nicht vor.
Wie das AG Wiesbaden zutreffend festgestellt hat, besteht dort eine ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit gem. §§ 43 Nr. 3 WEG, 23 Nr. 2c GVG hinsichtlich der Klageanträge, die sich gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verwalterin richten. Hinsichtlich der anderen Klageanträge ergibt sich unter Zugrundelegung der Streitwertfestsetzung des AG Wiesbaden die sachliche Zuständigkeit des LG.
Die Bestimmung eines für alle Ansprüche gemeinsam zuständigen Gerichts ist nur möglich, wenn die in § 36 Abs. 1 ZPO niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. § 36 Abs. 1 ZPO enthält keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint (Senat, Beschl. v. 19.3.2013 - 11 AR 4/13 -, juris; Patzina in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 36 Rz. 4).
Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen spielen zwar im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Rolle. Nach dieser Vorschrift kann ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen. Diese Bestimmung wird aus Gründen der Prozessökonomie weit ausgelegt. So kann eine Gerichtsstandsbestimmung nicht nur im Klageverfahren, sondern etwa auch im Prozesskostenhilfeverfahren oder im selbständigen Beweisverfahren ebenso wie im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgen; eine Bestimmung kann hinsichtlich der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit ergehen und wird auch nicht durch etwa bestehende ausschließliche Zuständigkeiten ausgeschlossen (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 36 ZPO Rz. 14). Danach könnte beispielsweise ein gemeinsames Gericht bestimmt werden, wenn ein Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer und dessen Mieter vorgehen möchte (Vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1466).
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 kommt jedoch von vorneherein nicht in Betracht, wenn, wie hier, lediglich gegen einen Antragsgegner vorgegangen werden soll. Denn Grundvoraussetzung ist, dass auf der Passivseite mehrere Personen beteiligt sind, wobei zwischen diesen eine Streitgenossenschaft i.S.d. § 60 ZPO bestehen muss, d. h, dass nach dem Vortrag der Antragstellerseite gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen gegeben sind.
Allen anderen Alternativen des § 36 Abs. 1 ZPO liegt die Situation zugrunde, dass es notwendigerweise ein einziges für den konkreten Fall zur Entscheidung berufenes Gericht geben muss, dieses Gericht aber aufgrund bestimmter Umstände nicht zweifelsfrei feststeht. Auch dies ist hier nicht der Fall.
Soweit beide Parteien ein einh...