Leitsatz (amtlich)

Bei der Bewertung eines Versicherungsunternehmens sind die sich aus §§ 341e ff. HGB ergebenden gesetzlichen Anforderungen an die Rückstellungsbildung bei der Ermittlung der zukünftigen ausschüttungsfähigen Ergebnisse der zu bewertenden Gesellschaft zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Normenkette

SpruchG § 1; HGB §§ 341e, 341g

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.01.2006; Aktenzeichen 3-5 O 74/09)

 

Tenor

Den Antragstellern zu 31) und zu 32) wird auf ihren Antrag vom 8.11.2011 Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 24), zu 25), zu 27), zu 28), zu 31), zu 32), zu 81), zu 85), zu 89), zu 90), zu 100) sowie zu 126) wird unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 17.1.2006 im Kostenpunkt abgeändert und der Klarstellung halber unter Berücksichtigung der Nebenentscheidungen betreffend das Beschwerdeverfahren insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Land- und vor dem OLG wird einheitlich auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze-out bei gleichzeitigem Abschluss eines Unternehmensvertrages. Das Verfahren ist ein Folgeverfahren des vom Senat bereits entschiedenen Rechtsstreits A AG u.a. gegen B AG (Beschl. v. 29.4.2011 - 21 W 13/11 -, Juris), der die Angemessenheit der nach § 304 und § 305 AktG zu zahlenden Kompensationsleistung betraf.

Die Antragsteller waren Aktionäre der C AG (im Folgenden C), deren Aktien unter der Wertpapierkennnummer 841690 zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Das Grundkapital der Gesellschaft war im Jahr 2008 in 34.094.270 Stückaktien eingeteilt. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, die den Teil eines Versicherungskonzerns bildete, war die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen. Entsprechend hielt sie Beteiligungen an zahlreichen Versicherungsgesellschaften wie der C1 AG, der C2 AG und der C3 AG. Mehrheitsgesellschafterin der C mit 32.390.753 Aktien war die Antragsgegnerin, eine Tochtergesellschaft der D S.A. (Stadt1).

Die D S.A. (Stadt1) beabsichtigte den Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrages ohne Gewinnabführung mit der C sowie ferner die Durchführung eines Squeeze-out der Minderheitsaktionäre. Beides teilte die Antragsgegnerin im Rahmen einer Ad hoc - Mitteilung am 18.2.2008 der Öffentlichkeit mit. Zum Zweck der Durchführung der beabsichtigten unternehmerischen Maßnahmen beauftragte die Antragsgegnerin die E OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der C und damit verbunden der Höhe der Abfindung nach § 327b AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen anteiligen Unternehmenswert von 58,33 EUR. Da sich der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs bezogen auf einen Zeitraum drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme am 18.2.2008 auf 70,71 EUR belief, sollte sich die Barabfindung an dem höheren Börsenkurs orientieren. Der sowohl für den Abschluss des Unternehmensvertrages als auch für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre als Barabfindung vorgesehene Betrag wurde von der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin, der F Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als angemessen bestätigt.

Daraufhin beschloss die Hauptversammlung der C am 3.7.2008 unter TOP 9 den zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Zugleich stimmte sie dem bereits zuvor geschlossenen Unternehmensvertrag unter TOP 8 zu. Der hier streitgegenständliche Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde nach vorangegangenem Freigabeverfahren am 9.4.2009 ins Handelsregister eingetragen. Bereits zuvor, nämlich am 8.9.2008, war die Eintragung des Beherrschungsvertrages erfolgt. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses erfolgte am 24.4.2009.

Sowohl mit Blick auf die nach § 327b AktG gewährte Barabfindung i.H.v. jeweils 70,71 EUR pro Stückaktie als auch im Hinblick auf die Abfindung nach § 305 AktG haben zahlreiche Minderheitsaktionäre jeweils ein Spruchverfahren mit dem Ziel eingeleitet, die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Im vorangegangenen Verfahren betreffend die im Rahmen des Unternehmensvertrages vorgesehene Kompensationsleistung hatte das LG eine ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin eingeholt und sodann die Anträge auf Zuerkennung einer höheren Barabfindung i.S.v. § 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG sowie einer Erhöhung der nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG zu gewährenden Ausgleichszahlung zurückgewiesen. Gleichzeitig hatte es eine Entscheidung im hiesigen Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen zurückgestellt. Der Senat hat soda...

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